Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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XVI. 
29. A a. O. fallen am Schlusse des Absatzes unter II die beiden Zusätze „und von 
Funkentelegrammen“ sowie „und § 15“ weg. 
30. Im § 21, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten die 
Absätze d bis h unter II „Auf Antrag wird jedoch erstattet:“ folgende Fassung: 
d. 
. 
— 
6 
— 
— · 
— 
die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist (z. B. 
für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden besonderen Vermerk; 
die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstuotizen (§ 22), durch welche die Wieder- 
holung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wiederholung nicht 
mit der ersten Übermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls im Ursprungs- 
telegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergeben sind, die 
Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich auf die das erste 
Mal richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter erstattet, einerlei 
in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn die vorgekommenen Entstellungen 
es verhinderten, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen; 
. die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt 
worden ist; 
. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungs- 
telegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Antwort- 
scheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der Antrag vor Ablauf einer Frist von drei 
Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird; 
.#die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das infolge einer 
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der für die Antwort gezahlten 
Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck nicht hat erfüllen können; sowie die volle 
Gebühr für jede im voraus bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen Unregel- 
mäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm rechtfertigt, 
offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können; 
. der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort 
und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm, 
sofern er mindestens 80 J beträgt (vergleiche auch § 9, Ull); 
. die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen Wörter, 
wenn sie mindestens 80 J beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige 
Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
31. A. a. O. erhält der Absatz v folgende Fassung: 
V. In den Fällen unter Ua, b, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich auf die 
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt 
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch 
die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos 
gemacht worden sind.
	        
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