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BZündwaren-Nachsteuer-Ordnung.
5l 1.
(1) Die Zündwarensteuer wird von den am 1. Oktober 1909 vorhandenen Zündwaren gemäß
§* 42 Abs. 1 und 2 des Zündwarensteuergesetzes in Form einer Nachsteuer erhoben. Der Nachsteuer
unterliegen danach die im Besitze von Herstellern außerhalb der Räume ihres angemeldeten Fabrik-
betriebs sowie die im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen
Vereinigungen befindlichen Vorräte.
(2) Händler im Sinne dieser Vorschrift fsind alle Personen, die vor dem Inkrafttreten des Zünd-
warensteuergesetzes Zündwaren in größeren Mengen angekauft haben, um sie nach dem 1. Oktober 1909
weiter zu verkaufen.
(3) Der Nachsteuer unterliegen auch diejenigen Zündwaren, die sich in Automaten oder ähnlichen
zum Verkaufe dienenden Vorrichtungen befinden.
(4) Die Nachsteuer wird nicht erhoben:
a) für Zündwaren, die sich in angebrochenen Einzelpackungen befinden;
b) für Zündwaren, die von den Herstellern unter Steueraufsicht ausgeführt oder auf ein
Zoll= oder Steuerlager gebracht werden.
(5) Ferner bleibt von den Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Zündwarensteuergesetzes), die
sich am 1. Oktober 1909 im Besitze von Straßenhändlern, Hausierern oder ähnlichen Kleinhändlern
ohne festen Verkaufsstand befinden, ein Vorrat bis zu 200 Stück der zum Einzelverkaufe bestimmten
Schachteln oder anderen Behältnisse von der Nachsteuer befreit.
5 2.
Wird die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 1 Abs. 4 unter b beansprucht, so
sind die Zündwaren bis zur Ausfuhr oder bis zur Verbringung auf ein Zoll= oder Steuerlager unter
amtliche Aufsicht zu stellen. Für die Ausfuhr findet der § 23 der Ausführungsbestimmungen ent-
sprechende Anwendung.
83.
(1) Hersteller von Zündwaren, Händler, Wirte, Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Ver-
einigungen, die am 1. Oktober 1909 steuerpflichtige Zündwaren im Besitz oder Gewahrsam haben,
müssen diese spätestens am 5. Oktober 1909 bei der Hebestelle ihres Bezirkes schriftlich unter Angabe
der Art der Zündwaren, der Anzahl der Einzelpackungen und der in jeder Einzelpackung durch-
schnittlich enthaltenen Stückzahl sowie des Aufbewahrungsraums anmelden. Der Anmeldung und
Nachversteuerung unterliegen auch alle Zündwaren, die sich in den Privaträumen der Händler usw.
befinden. Der Nachsteuer unterliegende Zündwaren, die sich am 1. Oktober 1909 unterwegs befinden,
sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in seinen Besitz gelangt sind.
(2) Zündwaren, die gemäß §5 1 Abs. 4 und 5 der Nachsteuer nicht unterliegen, bedürfen der An-
meldung nicht.
(3) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster à zu benutzen, die von der Hebestelle unent-
geltlich geliefert werden.
(4) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster b zu führende Nachsteuer-Anmel-
dungsbuch für Zündwaren einzutragen und unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten
Vorräte beauftragten Beamten zuzustellen.
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