Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  131

(0  Zur  Beförderung  sind  zu  verwenden:
offene  Wagen
für  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  8;  kleinere  Mengen  der  in  den  Ziffern  1  bis  7
aufgeführten  Stoffe  bis  zu  10  kg  und  von  Schwefelkohlenstoff  (Ziffer  8)  bis  zu  2  kg  dürfen,
allein  oder  nach  Abs.  (as)b  und  c  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt,  auch  in  bedeckte
Wagen  verladen  werden.
(6)  Für  die  Flüssigkeiten  der  Ziffern  1  bis  8  ist  weiter  zu  beachten:

a)  die  Wagen  sind  vor  Beginn  der  Verladung  auf  beiden  Seiten  mit  roten  Zetteln  zu  versehen,
  die  deutlich  die  Aufschrift:  „Feuergefährlich.“"  und  „Vorsichtig  verschieben.“  tragen;

b)  die  Versandstücke  müssen  im  Wagen  sicher  gelagert  werden.  Offene  Körbe  und  Kübel
sind  am  Wagen  zu  befestigen,  auch  dürfen  sie  nicht  aufeinander  gestellt  werden;

c)  während  der  Beförderung  schadhaft  gewordene  Behälter  sind  sofort  auszuladen  und
können,  wenn  ihre  Wiederherstellung  nicht  alsbald  möglich  ist,  mit  dem  vorhandenen
Inhalt  ohne  weiteres  für  Rechnung  des  Absenders  verkauft  werden;

d)  dicht  verschlossene  leere  Blechbehälter,  worin  solche  Stoffe  enthalten  waren,  dürfen  in
bedeckten  Wagen,  andere  Gefäße  müssen  in  offenen  Wagen  befördert  werden;  auf  die
frühere  Verwendung  der  Behälter  ist  im  Frachtbriefe  hinzuweisen.

Bisher

“7  IV.  Giftige  Stoffe.

XXIV.  1.  Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes
Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rotes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt
(Fliegenstein)  und  dergleichen.
2.  Ferrosilizium,  auf  elektrischem  Wege  gewonnen.
XVI  Zif.  1.  3.  Zyankalium  und  Zyannatrium  in  fester  Form.
XXV.  4.  Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsensäure.
JXNVI.  Zif.2.  5.  Zyankaliumlauge  und  Zyannatriumlauge.
XXVI  6.  Giftige  Metallpräparate:
Abs.  (1).  à)  Sublimat,  weißes  und  rotes  Präizipitat;
Kupferfarben,  insbesondere  Grünspan,  grüne  und  blaue  Kupferpigmente;
Bleizucker.
b)  Andere  Bleipräparate,  insbesondere  Bleiglätte  (Glätte,  Massikot),  Mennige,
Bleiweiß  und  andere  Bleifarben;
Bleirückstände  und  sonstige  bleihaltige  Abfälle.
XXVI  7.  Kupfervitriol  (Blaustein)  und  Mischungen  von  Kupfervitriol  mit  Kalk,  Soda
Abs.  (0).  oder  dergleichen  (Pulver  zur  Herstellung  von  Bordelaiser  Brühe  oder  dergleichen).
XIII.  8.  Chlorsaure  Salze.
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpacung.

()  Die  zur  Verpackung  benutzten  Behälter  müssen  haltbar,  dicht  und  so  verschlossen  sein,
daß  kein  Verstreuen,  Verstauben  oder  Auslaufen  des  Inhalts  möglich  ist.