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2. Im übrigen werden die Hilfsarbeiter bestimmten Dezernenten zur aushilfsweisen Be-
teiligung an den Geschäften überwiesen. In diesem Falle bedürfen die von ihnen bearbeiteten
Sachen der Mitzeichnung im Entwurfe durch den nach dem Geschäftsplan zuständigen Dezernenten.
3. In den nach § 5 Absatz 1 der Verwaltungsordnung dem Kollegium der Keiserlichen
Generaldirektion vorbehaltenen Angelegenheiten sind die Hilfsarbeiter zur Mitwirkung bei der
Abstimmung nicht berechtigt (§ 2 Absatz 1).
4. Die durch § 45 Ziffer 4 des elsaß-lothringischen Ausführungsgesetzes zur freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 6. November 1899 verliehene Beurkundungsbefugnis steht allen für den
höheren Justiz= oder Verwaltungsdienst befähigten Hilfsarbeitern zu.
8 10.
1. Die Befugnis, Anordnungen von Amts wegen zu treffen, steht dem Präsidenten in
allen Dienstangelegenheiten zu.
2. Die Abteilungsvorsteher und Dezernenten sind zu schriftlichen Anordnungen dieser
Art in den ihnen zur Erledigung überwiesenen Angelegenheiten befugt, während sie mündliche
Anordnungen von Amts wegen, abgesehen von bconeren Ermächtigungen, nur dann treffen
dürfen, wenn es sich um die Abstellung sofort zu beseitigender Mißstände handelt. Jedoch sind
auch im letzteren Falle Anderungen bestehender Anordnungen und Einrichtungen ohne vorheriges
Benehmen mit dem beteiligten Inspektionsvorstande nur in Angelegenheiten des eigenen
Dezernats zulässig.
3. Wenn Anordnungen von Amts wegen nicht Geschäfte betreffen, die den Dezernenten
ein für allemal zur selbständigen Erledigung übertragen sind (§ 6 Absatz 1b), so haben diese von
mündlichen Anordnungen baldmöglichst dem Präsidenten Anzeige zu machen, während schriftliche
Anordnungen, abgesehen von dringlichen Fällen, vor der Ausführung dem Präsidenten vorzu-
legen sind.
Wl 11.
Wöchentlich — in der Regel am Montag x#jist eine Sitzung anzuberaumen, in der zur
Vorbereitung der Entschließungen des Präsidenten wichtige Angelegenheiten beraten werden;
weitere Sitzungen anzuordnen, gegebenenfalls unter Beschränkung auf eine oder mehrere Ab-
te ilungen, bleibt dem Präsidenten überlassen. An den Sitzungen sind auch die außeretatsmäßigen
höheren Beamten (Assessoren und Regierungsbaumeister) zu beteiligen.
8 12.
1. Der Präsident ist verantwortlich für die sach= und ordnungsmäßige Verteilung der
Geschäfte sowie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen, die zu seiner Mitzeichnung
gelangen. Im übrigen obliegt den Dezernenten und, soweit Abteilungsvorsteher mitgewirkt haben,
diesen die Verantwortung für die form= und sachgemäße Erledigung der Geschäfte.
2. Für die Verantwortlichkeit ist die Zeichnung der Urschrift maßgebend.
3. Die Urschriften der Schreiben und Verfügungen der Kaiserlichen Generaldirektion sind
von dem Präsidenten, den Abteilungsvorstehern und den Dezernenten insoweit zu zeichnen, als
sie bei der Erledigung der Sache mitwirken.
4. Für die aktenmäßige Erledigung der Geschäfte sind in jedem Falle die mit ihrer
Bearbeitung beauftragten Dezernenten und Kodezernenten verantwortlich.
* 13.
1. Reinschriften erhalten nur eine Unterschrift.
2. Berichte an den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, der
Schriftwechsel mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches und dem Reichseisenbahnamte sowie
die an den Statthalter und das Ministerium für Elsaß-Lothringen gerichteten Schreiben sind wie
in Urschrift so in Reinschrift vom Präsidenten oder bei dessen Behinderung von seinem Stell-
vertreter (& 15) zu vollziehen.
213
Verfügnugen von
Amts wegen.
Sitzungen.
Verantwort-
lichkeit.
Neinschriften.