Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1459 — 
dem Untersteueramt Ostritz im Bezirke des Hauptzollamts Zittau die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II. 
Großherzogtum Baden. 
Das Nebenzollamt l Gailingen im Bezirke des Hauptzollamts Singen ist in ein Neben- 
zollamt II mit der Bezeichnung „Nebenzollamt II. Klasse an der Rheinbrücke“ umgewandelt worden. 
Herichtignna: In Nr. 64 des Zentralblatts für 1909 auf Seite 1363 Zeile 12 von unten 
ist statt „Begleitscheine über Zündwaren“ zu lesen: „Begleitzettel über Zündwaren“. 
  
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll- und Steuerstellen gemäß den 
· Königreich Preußen. 
Es ist entzogen: 
dem. Hauptzollamte Magdeburg Kaufhof, dem Zollamt 1 Aken im Bezirke des Hauptzollamts 
Magdeburg Holzhof und dem Zollamt 1 Torgau Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Mühlberg 
die Befugnis 1. 
Es sind erteilt: 
dem neuerrichteten Zollamt 1 Gr. Prostken Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Lyck die 
Befugnisse 1 und b. 
Großherzogtum Baden. 
Dem Nebenzollamte II an der Rheinbrücke in Gailingen im Bezirke des Hauptzollamts Singen 
sind die Befugnisse 5, 6, 10, 20, 21, 28 bis 30, 35 bis 40, 49 bis 64, 67 bis 74 erteilt worden. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Den Zollabfertigungsstellen Vorsetzen, Kehrwieder, Berliner Bahnhof, Lübecker Bahnhof und 
Meyerstraße ist die Befugnis 1 entzogen worden. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. November 1909 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit 
ausländischem Antimonoryd — Tarifnummer 312 — zur Herstellung von Brech- 
weinstein — Tarifnummer 312 — 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. November 1909 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Lohnveredelungsverkehrs mit 
ausländischen Schutzdecken für die bei Fahrzeugrädern zur Verwendung kommenden 
Schläuche — Tarifnummer 578 — zwecks Belegung mit Gleitschutzstreifen aus Leder 
und Stahlnieten — Tarifnummer 560 — 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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