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dem Untersteueramt Ostritz im Bezirke des Hauptzollamts Zittau die Befugnis zur Erledigung
von Zollbegleitscheinen II.
Großherzogtum Baden.
Das Nebenzollamt l Gailingen im Bezirke des Hauptzollamts Singen ist in ein Neben-
zollamt II mit der Bezeichnung „Nebenzollamt II. Klasse an der Rheinbrücke“ umgewandelt worden.
Herichtignna: In Nr. 64 des Zentralblatts für 1909 auf Seite 1363 Zeile 12 von unten
ist statt „Begleitscheine über Zündwaren“ zu lesen: „Begleitzettel über Zündwaren“.
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll- und Steuerstellen gemäß den
· Königreich Preußen.
Es ist entzogen:
dem. Hauptzollamte Magdeburg Kaufhof, dem Zollamt 1 Aken im Bezirke des Hauptzollamts
Magdeburg Holzhof und dem Zollamt 1 Torgau Hafen im Bezirke des Hauptzollamts Mühlberg
die Befugnis 1.
Es sind erteilt:
dem neuerrichteten Zollamt 1 Gr. Prostken Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Lyck die
Befugnisse 1 und b.
Großherzogtum Baden.
Dem Nebenzollamte II an der Rheinbrücke in Gailingen im Bezirke des Hauptzollamts Singen
sind die Befugnisse 5, 6, 10, 20, 21, 28 bis 30, 35 bis 40, 49 bis 64, 67 bis 74 erteilt worden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Den Zollabfertigungsstellen Vorsetzen, Kehrwieder, Berliner Bahnhof, Lübecker Bahnhof und
Meyerstraße ist die Befugnis 1 entzogen worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. November 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit
ausländischem Antimonoryd — Tarifnummer 312 — zur Herstellung von Brech-
weinstein — Tarifnummer 312 —
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. November 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Lohnveredelungsverkehrs mit
ausländischen Schutzdecken für die bei Fahrzeugrädern zur Verwendung kommenden
Schläuche — Tarifnummer 578 — zwecks Belegung mit Gleitschutzstreifen aus Leder
und Stahlnieten — Tarifnummer 560 —
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.