Das Eigenthunt und. der Hypothekenrang. 51
drücklich bedingen und im Hypothekenbuche eintragen
lassen, mag als bezeichnend noch nebenbei erwähnt werden,
mit Rücksicht auf das oberstrichterliche Urtheil in
der Sammlung Bd. V S. 657, welches, vielleicht die
Brücke zum Rückweg bildend, verlangt, daß der Eigenthümer
sich sein Recht auf Rangeinräumung durch Eintrag
bezüglicher Vertragsbestimmung im Hypothekenbuche
wahre und sichere.
Durch das Gesagte in Verbindung mit den oben
allegirten Erörterungen gegen die übermäßige Einschränkung
des R i srechts des Eigenthümers
dürfte nachgewiesen sein, daß letzterer den Rang einer
erloschenen Hypothek für Annnitätenkapitalien oder sonst
irgendwie betagte oder fristenweise zahlbare Forderungen
irgend einer anderen Forderung einräumen kann,
sofern die Summe an Haupt- und Nebensache keine
größere ist.
Wie verhält es sich aber nun mit der Rangeinräumung
an Stelle von Sicherheitshypotheken? In der
Beantwortung dieser Frage lassen mich allerdings die
bisherigen Kämpfer für ein thatsächlich wirksames Rangeinräumungsrecht
im Stiche, indem sie dieselbe wohl als
ganz boffnungslos übergehen, oder aber, wie Regelsberger,
in den Bl. f. RA. Bd. 36 S. 232, die Konsequenz
zu ziehen unterlassen, die sich aus dem prinzipiellen
Gesichtspunkt ergibt. Freilich kann man dabei
Angesichts der bisherigen überwiegenden Praxis den
Muth verlieren. Allein, ist das Prinzip richtig, so muß
auch die Konsequenz richtig sein!
Regelsberger stellt a. a. O. S. 230 ff. als Hauptsatz
voran, daß der Eigenthümer ohne Zustimmung der
nachstehenden Gläubiger eine neue Hypothek mit dem
Vorzuge einer erloschenen ausstatten kann, und reiht
daran fünf Sätze als kennzeichnende Elemente und Folgen
dieser Auffassung. Von diesen hebe ich hervor den vierten,
daß das Recht des Eigenthümers aus § 84 ein rein forl