Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Das  Eigenthunt  und.  der  Hypothekenrang.  51

drücklich  bedingen  und  im  Hypothekenbuche  eintragen
lassen,  mag  als  bezeichnend  noch  nebenbei  erwähnt  werden,
  mit  Rücksicht  auf  das  oberstrichterliche  Urtheil  in
der  Sammlung  Bd.  V  S.  657,  welches,  vielleicht  die
Brücke  zum  Rückweg  bildend,  verlangt,  daß  der  Eigenthümer
  sich  sein  Recht  auf  Rangeinräumung  durch  Eintrag
  bezüglicher  Vertragsbestimmung  im  Hypothekenbuche
wahre  und  sichere.

Durch  das  Gesagte  in  Verbindung  mit  den  oben
allegirten  Erörterungen  gegen  die  übermäßige  Einschränkung
  des  R  i  srechts  des  Eigenthümers
dürfte  nachgewiesen  sein,  daß  letzterer  den  Rang  einer
erloschenen  Hypothek  für  Annnitätenkapitalien  oder  sonst
irgendwie  betagte  oder  fristenweise  zahlbare  Forderungen
  irgend  einer  anderen  Forderung  einräumen  kann,
sofern  die  Summe  an  Haupt-  und  Nebensache  keine
größere  ist.

Wie  verhält  es  sich  aber  nun  mit  der  Rangeinräumung
  an  Stelle  von  Sicherheitshypotheken?  In  der
Beantwortung  dieser  Frage  lassen  mich  allerdings  die
bisherigen  Kämpfer  für  ein  thatsächlich  wirksames  Rangeinräumungsrecht
  im  Stiche,  indem  sie  dieselbe  wohl  als
ganz  boffnungslos  übergehen,  oder  aber,  wie  Regelsberger,
  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  36  S.  232,  die  Konsequenz
  zu  ziehen  unterlassen,  die  sich  aus  dem  prinzipiellen
  Gesichtspunkt  ergibt.  Freilich  kann  man  dabei
Angesichts  der  bisherigen  überwiegenden  Praxis  den
Muth  verlieren.  Allein,  ist  das  Prinzip  richtig,  so  muß
auch  die  Konsequenz  richtig  sein!

Regelsberger  stellt  a.  a.  O.  S.  230  ff.  als  Hauptsatz
  voran,  daß  der  Eigenthümer  ohne  Zustimmung  der
nachstehenden  Gläubiger  eine  neue  Hypothek  mit  dem
Vorzuge  einer  erloschenen  ausstatten  kann,  und  reiht
daran  fünf  Sätze  als  kennzeichnende  Elemente  und  Folgen
dieser  Auffassung.  Von  diesen  hebe  ich  hervor  den  vierten,
daß  das  Recht  des  Eigenthümers  aus  §  84  ein  rein  forl