Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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IV Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Seetelegramm dem Empfänger 
aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeits- 
meldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bord- 
station angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der 
Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der 
Küsten= oder Semaphorstation zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgang befördert 
hat, sonst der nächsten Küsten= oder Semaphorstation. 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom 
Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum 
Morgen des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor- oder Küstenstation 
davon dem Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten- 
station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 
30 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung 
eines soschen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der 
Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. « 
HatjedochdieSemaphotsoderKüstenstationdieGewißheit,daßdaöSchissihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird 
der Abender davon benachrichtigt. 
VI Als Seetelegramme sind unzulässig: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme 
an Schiffe in See), 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen 
die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt), 
e) nachzusendende Telegramme, 
) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
6) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien 
des Telegraphennetzes handelt, 
b) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
II Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 
unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit der 
Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben bei 
Berechrung der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen außer 
etracht. 
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten, so 
wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funken- 
telegramm Anlaß zur Gehührenerstattung gibt. 
B. Besondere Bestimmungen. 
a) Semaphortelegramme. 
Vvil Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache 
oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs. 
IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen mit 
Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 Pf. für das Telegramm festgesetzt. Diese 
Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, die nach 
den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die an Schiffe
	        
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