Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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2. Münzwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen Münzgesetzen. 
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die Ausprägung von Reichs- 
oldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 
Feecr ger. S. 233), zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 
Reichs-Gesetzbl. S. 250) und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur Zeit noch geltenden Ausführungsbestimmungen auch nach dem 
Inkrafttreten des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 in Geltung bleiben sollen. 
Berlin, den 9. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
3. ZSell-- und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Das Zollamt II Lauterbach a. Rügen im Bezirke des Hauptzollamts Stralsund ist auf- 
gehoben worden. 
Das Zollamt 1 Boppard in dem Bezirke des Hauptzollamts Coblenz ist in ein Zollamt II 
umgewandelt worden. 
Es ist erteilt: 
dem Zollamt 1 Delitzsch im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen II über rohen Kakao; 
dem Zollamt 1 Quedlinburg im Bezirke des Hauptzollamts Halberstadt die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über das für die Firma Steinle & Hartung in Quedlinburg ein- 
gehende Rückgut; 
dem Zollamt 1 Hirschberg im Bezirke des Hauptzollamts Liegnitz die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitzetteln;
	        
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