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2. Münzwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen Münzgesetzen.
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die Ausprägung von Reichs-
oldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873
Feecr ger. S. 233), zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900
Reichs-Gesetzbl. S. 250) und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur Zeit noch geltenden Ausführungsbestimmungen auch nach dem
Inkrafttreten des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 in Geltung bleiben sollen.
Berlin, den 9. Juni 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Sydow.
3. ZSell-- und Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
Das Zollamt II Lauterbach a. Rügen im Bezirke des Hauptzollamts Stralsund ist auf-
gehoben worden.
Das Zollamt 1 Boppard in dem Bezirke des Hauptzollamts Coblenz ist in ein Zollamt II
umgewandelt worden.
Es ist erteilt:
dem Zollamt 1 Delitzsch im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg die Befugnis zur Er-
ledigung von Zollbegleitscheinen II über rohen Kakao;
dem Zollamt 1 Quedlinburg im Bezirke des Hauptzollamts Halberstadt die Befugnis zur
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über das für die Firma Steinle & Hartung in Quedlinburg ein-
gehende Rückgut;
dem Zollamt 1 Hirschberg im Bezirke des Hauptzollamts Liegnitz die Befugnis zur Erledigung
von Begleitzetteln;