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Steuersatz im
Bemerkungen über die
Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach
für 52½. anderen Vereinsstaaten
in für 30. Gulden. oder dem Auslande
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen.
2. Sachsen Wie zu 1 a.
In den dem Thüringischen
Verein zugewiesenen
Preußischen Lan-
destheilen, wie zu 1 a.
3. Thüringischer Verein (wie Im Herzogthum Kozu
I. 3.) burg werden bei der
Ausfuhr 12 Kr. für den
Zollzentner 7 6 26 ¼ Eimer von dem zu Kom-
munalzwecken bestimmten
Theile der Staatsabgabe
rückvergütet.
4. Braunschweig Wie zu 1 a.
5. Oldenburg (wie zu I. 5.)
6. Luxemburg .. . .. . .. . . . ..
Anmerk. Die in den vorstehend
zu 1 a., 2. bis 6. aufgeführten
Vereinsstaaten etc.
aufkommende Uebergangs-Abgabe
von Bier ist eine gemeinschaftliche
und wird getheilt.
Zwischen diesen Vereinsstaaten
etc. findet freier
Verkehr mit Bier statt.
7. Bayern, rechts des Rheines, Eimer 17 1 ⁵⁄₇ 1 Die Rückvergütung von
Bier, welches aus den
und im engeren Vereine mit (Bayerisch) Bayerischen Hauptlanden
Bayern: — 0,497932 Ohm ausgeführt wird, beträgt
40 Kr. für den Bayeria)
das Großherzoglich Säch- Preußisch schen Eimer.
sische Amt Ostheim, mit
Ausschluß des Ortes
Melpers,
b) das Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische
Amt
Königsberg.