Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Steuersatz  im

Bemerkungen  über  die

 

 

 

Nummer  Vereinsstaaten  etc.,  Maaßstab  bei  der Ausfuhr  nach
für  52½.  anderen  Vereinsstaaten
  in  für  30.  Gulden.  oder  dem  Auslande
welchen  die  Erhebung  stattfindet.  die  Erhebung.  Thalerfuß.  fuß.  bewilligten
Thlr.  Sgr.  Pf.  Fl.  Kr.  Steuervergütungen.
2.  Sachsen  Wie  zu  1 a.

In  den  dem  Thüringischen
  Verein  zugewiesenen
  Preußischen  Lan-

    destheilen,  wie  zu  1 a.
3.  Thüringischer  Verein  (wie  Im  Herzogthum  Kozu
  I.  3.)  burg  werden  bei  der
    Ausfuhr  12  Kr.  für  den
  Zollzentner  7  6  26  ¼  Eimer  von  dem  zu Kom-
  munalzwecken  bestimmten
  Theile  der  Staatsabgabe
  rückvergütet.
4.   Braunschweig  Wie  zu  1 a.
5.   Oldenburg  (wie  zu  I.  5.)
6.  Luxemburg  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..
Anmerk.  Die  in  den  vorstehend
  zu  1  a.,  2.  bis  6.  aufgeführten
  Vereinsstaaten  etc.
aufkommende  Uebergangs-Abgabe
  von  Bier  ist  eine  gemeinschaftliche
  und  wird  getheilt.
  Zwischen  diesen  Vereinsstaaten
  etc.  findet  freier
Verkehr  mit  Bier  statt.
7.  Bayern,  rechts  des  Rheines,  Eimer  17      1 ⁵⁄₇     1  Die  Rückvergütung von
        Bier, welches  aus  den
und  im  engeren  Vereine  mit  (Bayerisch)  Bayerischen  Hauptlanden
Bayern:  —  0,497932    Ohm  ausgeführt  wird,  beträgt
        40 Kr. für den Bayeria)
  das  Großherzoglich  Säch-  Preußisch  schen  Eimer.
sische  Amt  Ostheim,  mit
Ausschluß  des  Ortes
Melpers,
b)  das  Herzoglich  Sachsen-Koburg-Gothaische
  Amt
Königsberg.