Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

—  117

 

 

 

Nummer.

Vereinsstaaten  etc.,
in
welchen  die  Erhebung  stattfindet.

Maaßstab

für
die  Erhebung.

Steuersatz  im

30 /
Thalerfuß.
Thlr.  Sgr.  Pf.

52½.
Guldenfuß.

Fl.  Kr.

Bemerkungen  über  die
bei  der  Ausfuhr  nach
anderen  Vereinsstaaten
oder  dem  Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.

 

 

Dazu  gehören  außer  den

demselben  zugewiesenen  Preußischen
  Gebietstheilen:

a)  das  Großherzogthum
Sachsen,  ausschließlich
der  Aemter  Ostheim  und
Allstedt  mit  Oldisleben,
aber  einschließlich  des  zum
Amte  Ostheim  gehörenden
Ortes  Melpers,

b)  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen,


c)  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg,


d)  das  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha,
  ausschließlich
  der  Aemter  Königsberg
  und  Volkenrode,

e)  die  Fürstlich  Schwarzburg
  -  Rudolstadtsche
Oberherrschaft,

f)  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche

Oberherrschaft,

g)  das  Fürstenthum  Reuß
älterer  Linie,

h)  das  Fürstenthum  Reuß
jüngerer  Linie.

4.   Braunschwig
5.   Oldenburg,  ausschließlich  des

Fürstenthums  Birkenfeld
und  einschließlich  Bremischer
Gebietstheile  ...

6.  Luxemburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...


Anmerk.  Die  in  den  voraufgeführten

  Vereinsstaaten  etc.

Zollzentner

 

 

 

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