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Nummer.
Vereinsstaaten etc.,
in
welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab
für
die Erhebung.
Steuersatz im
30 /
Thalerfuß.
Thlr. Sgr. Pf.
52½.
Guldenfuß.
Fl. Kr.
Bemerkungen über die
bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
oder dem Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.
Dazu gehören außer den
demselben zugewiesenen Preußischen
Gebietstheilen:
a) das Großherzogthum
Sachsen, ausschließlich
der Aemter Ostheim und
Allstedt mit Oldisleben,
aber einschließlich des zum
Amte Ostheim gehörenden
Ortes Melpers,
b) das Herzogthum Sachsen-Meiningen,
c) das Herzogthum Sachsen-Altenburg,
d) das Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha,
ausschließlich
der Aemter Königsberg
und Volkenrode,
e) die Fürstlich Schwarzburg
- Rudolstadtsche
Oberherrschaft,
f) die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche
Oberherrschaft,
g) das Fürstenthum Reuß
älterer Linie,
h) das Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie.
4. Braunschwig
5. Oldenburg, ausschließlich des
Fürstenthums Birkenfeld
und einschließlich Bremischer
Gebietstheile ...
6. Luxemburg . . . . . . . . . . ...
Anmerk. Die in den voraufgeführten
Vereinsstaaten etc.
Zollzentner
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