Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

  
 

—  —

Nummer
des
deutschen
Zolltarifs.

 

Benennung  der  Segenstände.

Maßsta  b.

—  —  ——  —  —

      

 

13.  c)  2.

aus  d)

aus  f)

 

In  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf
anderem  Wege  als  durch  Bewaldrechtung  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  nicht  unter
1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe;
Naben)  Felgen  und  Speichen

In  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte
Bretter;  gesägte  Kanthölzer  und  andere  Säge=  und
Schnittwaarten

Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und
blos  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  mit  Ausnahme
  der  Möbel  von  Hartholz  und  der  fournirten  Möbel;
geschälte  Korbweiden;  grobe  Korbflechterwaaren)  weder  gefärbt,
  gebeizt,  lackirt,  polirt,  noch  gefirnft

Spangeflechte,  ungefärbt
Hornplatten  und  rohe  blos  geschnittene  Knochenplatten

Holz  in  geschnittenen  Fourniren;  unverleimte,  ungebeizte
Porguetkodentheil  ..............................

Hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht  unter  d  und  g
begriffen,  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen  (mit
Ausnahme  der  Edel-=  und  Halbedelsteine),  Steinzeug,
Fayence  oder  Porzellan;  andere  Tischler-,  Drechsler=  und
Böttcherwaaren,  Wagnerarbeiten,  welche  gefärbt,  gebeizt,
lackirt,  polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  einzelnen  Theilen
mit  den  vorbenannten  Materialien  verarbeitet  sind;  verleimte,
  auch  fournirte  Parquetbodentheile,  uneingelegt;
grobes  ungefärbtes  Spielzeug

Holzspulen,  gefärbt

 

100  kg
oder
1  Festmeter

100  kg
oder
1  Festmeter

100  kg

 

0,30

1,80

0  s0

4,80

1,60

10