Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 2. 
Befinden sich in den im § 1 Abs. 2 unter a und b bezeichneten Fällen mehr als zehn Kilogramm 
Kaffee oder Tee im Besitz eines Haushaltungsvorstandes, so ist der gesamte Vorrat nachzuverzollen. 
Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu den von dem Nachzolle 
befreiten Haushaltungsvorständen. Mehrere Haushaltungsvorstände, die Kaffee oder Tee gemeinsam 
aufbewahren, werden sinicuch der Verpflichtung zur Entrichtung des Nachzolls für die gemeinsam 
aufbewahrten Waren als ein Haushaltungsvorstand angesehen. 
83. 
Wer am 1. August 1909 im freien Verkehre befindlichen Kaffee oder Tee im Besitz oder 
Gewahrsam hat, muß die Waren spätestens am 5. August 1909 bei der Zollstelle seines Bezirkes 
schriftlich unter Angabe der Art, der Menge und des Aufbewahrungsraums anmelden. Raffee oder 
Tee, die sich am 1. August 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie 
in dessen Besitz gelangt sind. 
Kaffee und Tee, die gemäß § 1 Abs. 2 der Nachverzollung nicht unterliegen, bedürfen der 
melhung ncht. ldung sind Vordrucke nach Must benutzen, d der Zollstell tgeltl- 
T ur Anmeldung sind Vordrucke na uster a zu benutzen, die von der Zollstelle unentgeltli 
uhet geliefert werden. * 
Muster b. Die Zollstelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen in das nach Muster b zu führende Nach- 
— zoll-Anmeldungsbuch für Raffee und Tee einzutragen und unverzüglich den mit der Nachprüfung der 
angemeldeten Vorräte beauftragten Beamten zuzustellen. « 
§4. 
Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfs- 
dienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. 
Sie sind auch verpflichtet, die nötigen Verwiegungsgeräte für die Nachprüfung bereit zu halten. 
Die bis zum Zeitpunkte der Nachprüsung erfolgten Veränderungen der angemeldeten Vorräte 
durch Zu= oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und 
auf Erfordern näher nachzuweisen. 
8658. 
Die Nachprüfung hat sobald als möglich zu erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie unter- 
bleiben oder durch probeweise Ermittelungen geschehen. 6r geeis 
86. 
Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob größere Vorräte als die angemeldeten 
vorhanden sind. 
Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie 
haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur Anerkennung 
mit unterschreiben zu lassen. 
Gebühren für die Nachprüfung sind nicht zu erheben. 
87. 
Die Zollstelle setzt auf Grund der Anmeldung oder der von den Beamten getroffenen Fest- 
stellungen den Betrag des Nachzolls fest und teilt in dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Auf- 
sorder zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks 
c.— na uster c. 
868. 
Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb acht Tagen nach Empfang der 
Zahlungsaufforderung einzuzahlen. 
Das Hauptamt ist jedoch ermächtigt, sofern ein entsprechender Antrag des Zahlungspflichtigen 
eingeht, nach den Bestimmungen der Zollstundungsordnung, nach Befinden auch ohne Sicherheits-
	        
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