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werfen. An die Stelle der jedesmaligen Verwiegung des Maläschrots kann jedoch bei an-
geordneter Versteuerung auf Brauanzeige die Verwiegung des ungeschroteten Malzes treten.
(6, Über das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Ver-
handlung aufzunehmen. Der Oberkontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst auf-
genommen hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen, in allen
wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachzuprüfen.
(0) Die Berhandlung ist dem Hauptamte vorzulegen.
Zu §5 32 des Gesetzes.
5 78.
Im Falle des § 32 des Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 27 bis 31 des Gesetzes
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Für die bei dem Betriebe der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungs-
vorrichtung zu beobachtenden Verpflichtungen ist ein der Steuerverwaltung gegen-
über zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter zu bestellen.
. Das Mahlbuch ist im Mühlenraum an einem von dem Oberkontrolleur zu ge-
nehmigenden Orte aufzubewahren.
Von jedem einzelnen Brauer ist ein besonderes Mahlbuch zu führen, das bei jeder
Abholung von Malzschrot dem gemeinschaftlichen Vertreter vorzulegen, sonst aber
in der Brauerei aufzubewahren ist. Der gemeinschaftliche Vertreter hat die ab-
geholten Malzschrotmengen in Spalten 7 bis 9 der von den einzelnen Brauern ge-
führten Mahlbücher unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 11 ein-
zutragen und die abgegebenen Malzschrotmengen in einem Anhange zu seinem
Mahlbuche (Ziffer 2) einzutragen. Für die Versteuerung etwaiger Fehlmengen, die
sich gegenüber der Zählwerksanzeige ergeben, sind die die Mühle benutzenden
Brauer als Gesamtschuldner haftbar. Die näheren Anordnungen trifft das Hauptamt.
—
Dritter Abschnitt.
Abfstubung.
Zu § 33 des Gesetzes.
8 78.
(1) Die Anordnung der Abfindung und die Festsetzung der Abfindungssumme erfolgt durch
das Hauptamt.
(2) Die Direktivbehörden können sich allgemein oder für Brauereien mit größerem Betriebs-
umfange die Genehmigung dieser Maßnahmen vorbehalten.
(6) Die Abfindung geschieht in der Regel für die ganze Dauer des Rechnungsjahrs, kann
aber auch einen Teil davon umfassen.
4) Die Abfindungssumme ist nach dem voraussichtlichen Verbrauch an steuerpflichtigen Brau-
stoffen zu bemessen. Vor der Festsetzung ist der Brauer zu hören.
(5) Ergibt sich während der Dauer der Abfindung, daß die Abfindungssumme um mehr als
ein Fünftel zu hoch oder zu niedrig bemessen ist, so kann für den Rest der Abfindungszeit
eine anderweitige Festsetzung stattfinden.
g 80.
(1) Die Abfindungssumme wird in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage des Monats
fällig. Beträgt der auf einen Monat entfallende Teil weniger als 5 Mark, so tritt die Fällig-
keit erst am letzten Lage des Vierteljahrs ein.
(2) Die Teilbeträge sind, soweit nicht Stundung bewilligt ist (§s§ 28 ff.), spätestens am siebenten
Tage des auf den Tag der Fälligkeit folgenden Monats einzuzahlen.
Genossenschafts-
mählen.
Anordnung der Ab-
sindung und Fest-
setzung der
Abfindungssumme.
Jahlung der
Abfindungssumme.