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en, mit der laufenden Nummer dieses Buches zu versehen und bei der nächsten Anwesenheit
in der Brauerei mit den Eintragungen des Brauers im Einmaischungsbuche zu vergleichen. Die
erfolgte Vergleichung ist auf dem Anmeldezettel zu vermerken.
(D Stellt sich bei der Vergleichung heraus, daß die Angaben über die zu verwendenden steuer-
pflichtigen Braustoffmengen im Einmaischungsbuch und im Anmeldezettel verschieden sind, oder
ergeben sich andere Abweichungen zwischen den Eintragungen im Einmaischungsbuch und dem
Anmeldezettel, die nicht sofort einwandfrei aufgeklärt werden, so hat der Beamte eine Verhandlung
aufzunehmen und diese mit dem Anmeldezettel und einem Auszug aus dem Einmaischungsbuche
der Hebestelle zu übersenden.
(6) Am Schlusse des Vierteljahrs ist das Merkbuch mit den Anmeldezetteln der Hebestelle
als Beleg zum Einmaischungsbuche zu übersenden.
Zu § 37 des Gesetzes.
g 83.
Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus der die ordent- Bekanntmachung der
lichen Geschäftsstunden ersichtlich sind. Dienststunden.
94.
(1, Über die im Laufe des Rechnungsjahrs in den einzelnen Brauereibetrieben verwendeten Buchfahrung der
Malz- und Zuckermengen, die für die Steuerberechnung maßgebende Gesamtmenge steuerpflichtiger Hebestellen.
Braustoffe, das sich danach berechnende Brausteuersoll und die darauf bar oder durch Abgabe
von Stundungsanerkenntnissen entrichteten Beträge sowie die hergestellten Biermengen führt die
Hebestelle ein Brausteuer-Gegenbuch nach Muster 18. Muser 18.
() In einem Anhange zum Brausteuer-Gegenbuche sind Anschreibungen über die von den
Haustrunkbrauern (58 16 bis 22) verbrauchten steuerpflichtigen Branstoffe, die von ihnen herge- Vuster 19
stellten Biermengen und gezahlten Steuerbeträge zu machen. —— —
(6) Bei der Hebestelle ist außerdem in vierteljährlichen Abschnitten ein Brausteuer-Einnahme-
buch nach Muster 20 zu führen. Wuster 20
Fünfter Abschnitt.
Statistik.
* 95.
() Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum sechsten, die Hauptämter der Direktiv-= Bierteljährliche
behörde bis zum neunten, die Direktivbehörden dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum Nachweisungen.
zwölften Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober unter Verwendung eines Vordrucks
nach Muster 21 die während des vorhergegangenen Vierteljahrs in den Brauereien ihres Bezirkes Muster 21
verbrauchten Malz= und Zuckermengen sowie die im gleichen Zeitraume hergestellten Biermengen—
anzuzeigen. Die Angaben sind den Brausteuer--Gegenbüchern zu entnehmen.
(2) In der im Monat Juli zu erstattenden Anzeige für das 1. Vierteljahr ist außerdem auf
einer besonderen Linie der Braustoffverbrauch und die hergestellte Biermenge der Haustrunkbrauer
im abgelaufenen Rechnungsjahre zu vermerken.
(6) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus diesen Anzeigen Zusammenstellungen über den
Braustoffverbrauch und die Herstellung von Bier im Gebiete der norddeutschen Brausteuer-
gemeinschaft zu fertigen und zu veröffentlichen.
g 86.
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand Jahrliche Nach-
der Brauereien, den Braustoffverbrauch, die Biererzeugung und den Ertrag der Bierabgaben nach weisungen.
Muster 22, ferner eine Nachweisung über den Braustoffverbrauch usw. der einzelnen Brauereiarten Muster 22.
nach Muster 23 und endlich eine Zerlegung der Zahl der im Betriebe gewesenen Brauereien Muster 290
nach dem Gesamtverbrauch an steuerpflichtigen Braustoffen nach Muster 24 aufzustellen und mit Muster 27—
einem Begleitberichte bis zum 1. August der Direktivbehörde einzureichen. —
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