Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Elsaß-Lothringen. 
In Schirmeck ist das Hauptzollamt aufgehoben und dafür ein dem Bezirke des Hauptzollamts 
Schlettstadt zugeteiltes Zollamt 1 mit den Befugnissen des bisherigen Hauptzollamts errichtet worden. 
Von den bisher zum Bezirke des Hauptzollamts Schirmeck gehörigen Zollstellen ist das Zollamt II in 
Grandfontaine nach dem Donon verlegt und unter der Bezeichnung „Zollamt II Donon“ dem Haupt- 
amtsbezirke Schlettstadt zugeteilt worden; dem gleichen Hauptamtsbezirke sind die Zollämter II Saales 
und Saulxures, dem Hauptamtsbezirke Straßburg das Zollamt!! Molsheim und das Zollamt II 
Wasselnheim zugefallen. 
Dem Zollamt 1 Rappoltsweiler im Bezirke des Hauptzollamts Colmar ist die Befugnis erteilt 
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über eingestampfte Weintrauben in Fässern oder Kesselwagen und 
Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 in Fässern oder Kessel- 
wagen, die unter Wagenverschluß eingehen. 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll- und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt worden sind. 
Königreich Preußen. 
Es find erteilt: 
dem Zollamt I Crefeld Güterbahnhof die Befugnisse 3, 7, 9 bis 13, 16 bis 39, 41 bis „4, 
60, 61, 63, 64, 71 und 72; 
dem Zollamt 1 Duisburg Parallelhafen die Befugnisse 7, 14, 18 und 67 bied 74; 
dem Hauptzollamte Sigmaringen die Befugnisse 37 bis zo und 49 bis 54; 
dem Zollamt 1I Hechingen im Bezirke des Hauptzollamts Sigmaringen die Befugnis 64. 
Entzogen find: 
dem Houpt ollamte Crefeld die Befugnisse 9 bis 13, 16, 18, 22 bis 27, 31 bis 34, 41 bis 48, 
63, 64, 71 und 
Königreich Sachsen. 
Dem Steueramte Löbau im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen ist die Befugnis 24 erteilt worden. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. Januar d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Sesamöl, das von Olmühlenkonten stammt und in ein Privatlager unter amtlichem 
Mitverschluß aufgenommen ist — Tarifnummer 166 —, und aueländisches, nur aus 
Pflanzenfetten gewonnenes Stearin (sogenanntes Oleostearin) — Tarifnummer 250 — 
zwecks Vermischung miteinander einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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