Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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· Dieses Wasser wurde sodann ohne Verlust in das Gefäß übergegossen, mit Hinzugießen einzelner 
Liter und, soweit nötig unter Wiederholung des Verfahrens sowie mit Zuhilfenahme eines geeichten 
Zentimeterstabs ermittelt, daß bei einem in dem Gefäße vorhandenen, bei Punkt vorstehender 
Skizze gemessenen Wasserstande: 
von em Liter Wasser von em Liter Wasser 
  
eingegossen waren. 
Die Anwesenden haben sich jeder einzeln von der Richtigkeit dieser Vermessungen überzeugt. 
Die gegenwärtige Verhandlung ist während des Vermessungsgeschäfts fortlaufend in zwei gleich- 
lautenden Ausfertigungen aufgestellt worden. Nach Prüfung der Verhandlung durch die Hebestelle wird 
eine der beiden Ausfertigungen ungesäumt dem Brauer ausgehändigt werden. Dieser ist verpflichtet, 
den durch die trockene Vermessung ermittelten Raumgehalt von Litern nebst der Nummer 
auf dem Gefäße spätestens binnen Tagen nach Empfang der Verhandlung vorschriftsmäßig ver- 
zeichnen, ferner innerhalb des gleichen Zeitraums einen Maßstock anfertigen und auf diesen die in der 
Vermessungsverhandlung festgestellte Skala in der Weise übertragen zu lassen, dlich di 
, endlich die 
Verhandlung selbst in dem Beleghefte der Brauerei, den Maßstock aber an dem Orte in gutem Zustand 
aufzubewahren, der von dem Oberkontrolleur hierfür bestimmt wird. - 
Außerdem ist der Brauer dafür verantwortlich, daß das Gefäß in der bei der Vermessung fest- 
gestellten Lage erhalten bleibt. Unbeabsichtigte Lageänderungen sind sofort nach ihrer Wahrnehmung, 
beabsichtigte Lageänderungen, abgesehen von dem Falle des § 47 Abs. 4 der Brausteuer-Ausführungs- 
bestimmungen, innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Hebestelle mittels Anderungsanzeige zu 
melden. 
73°
	        
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