Metadata : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

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auf  welchem  Wege  der  christliche  Glaube  und  die  wohlhergebrachten,
  guten  christlichen  Bräuche  und  Einrichtungen  der  allgemeinen
  Kirche  bis  zu  einem  freien  Konzil  von  allen  Reichsgliedern
einmütig  gehandhabt,  die  Widersetzlichen  aber  bestraft  und  im
Notfall  unter  Anwendung  von  Gewalt  zum  Gehorsam  gebracht
würden,  damit  dergestalt  das  kaiserliche  Edikt  von  Worms  und
die  Beschlüsse,  welche  die  Stände  in  dieser  Materie  fassen  würden,
zur  Anerkennung  und  Ausführung  gelangen  könnten.

Diese  Angelegenheit  bildet  den  ersten  Artikel  in  der  kaiserlichen
  Proposition,  welche  des  weiteren,  ebenfalls  in  Ubereinstimmung
  mit  der  Instruktion  für  den  Reichstag  des  Vorjahres,  die
Stände  anweist,  Vorkehrungen  gegen  Erneuerung  der  Aufstände
zu  treffen,  über  die  Abwehr  der  Türken  zu  beschliefsen  und  die
Kosten  für  die  Erhaltung  des  Regiments  und  höchsten  Gerichts
ferner  zu  bewilligen.

Dies  sind  die  Hauptaufgaben,  welche  die  Proposition  dem
Reichstage  stellt;  doch  soll  dieser  daneben  oder  dazwischen,  wie  es
die  Gelegenheit  mit  sich  bringe,  noch  eine  Reihe  anderer  kurz  aufgezählter
  Punkte  vornehmen,  in  denen  es  sich  besonders  um  Reformen
  in  der  Verfassung  der  beiden  Reichsbehörden,  wie  in  der
Veranlagung  und  Einbringung  der  Reichssteuern,  um  Vereinbarungen
über  Münze  und  Monopolien,  Ausführung  der  Reichsbeschlüsse  u.s.  w.
handelt.  Auch  schon  die  Augsburger  Instruktion  hatte  diese  Punkte,
und  zwar,ausführlicher,  dargelegt');  sie  mochten  jetzt  minder  dringlich
  als  im  Vorjahre  erscheinen,  weil  der  Kaiser  denn  doch  bestimmter
  als  damals  sich  der  Hoffnung  hingab,  in  nicht  ferner  Zeit
selbst  im  Reiche  erscheinen  zu  können.  Er  wiederholte  daher
auch  in  der  Speierer  Proposition,  was  er  bereits  bald  nach  dem
Abschluls  des  Friedens  von  Madrid  hatte  im  Reiche  verkünden
lassen‘),  dafs  er  die  Absicht  hege,  sobald  es  ihm  die  Verhältnisse
erlauben  würden,  Spanien  zu  verlassen  und  dann,  nachdem  er  in
Italien  seine  Kronen  in  Empfang  genommen  haben  werde,  Deutsch-')

  Aufserdem  nennt  die  Augsburger  Akte  als  Beratungsgegenstände
noch  die  Angelegenheit  der  Session  und  Stimme  der  Städte  im  Reichsrate,
die  Beschwerden  gegen  das  Rotweiler  Hofgericht  und  die  Halsgerichtsordnung,
  welche  drei  Punkte  in  der  Speierer  Proposition  nicht  wiederkehren.
die  nur  im  allgemeinen  auf  die  Artikel  „in  gedachtem  kaiserlichen  Ausschreiben
  des  [Augsburger]  Reichstages,  auch  der  kaiserlichen  Kommissarien

Instruktion  [zum  Augsburger  Tage]  bestimmt“  zurückverweist.
2)  S.0.  8.43  Anm.