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auf welchem Wege der christliche Glaube und die wohlhergebrachten,
guten christlichen Bräuche und Einrichtungen der allgemeinen
Kirche bis zu einem freien Konzil von allen Reichsgliedern
einmütig gehandhabt, die Widersetzlichen aber bestraft und im
Notfall unter Anwendung von Gewalt zum Gehorsam gebracht
würden, damit dergestalt das kaiserliche Edikt von Worms und
die Beschlüsse, welche die Stände in dieser Materie fassen würden,
zur Anerkennung und Ausführung gelangen könnten.
Diese Angelegenheit bildet den ersten Artikel in der kaiserlichen
Proposition, welche des weiteren, ebenfalls in Ubereinstimmung
mit der Instruktion für den Reichstag des Vorjahres, die
Stände anweist, Vorkehrungen gegen Erneuerung der Aufstände
zu treffen, über die Abwehr der Türken zu beschliefsen und die
Kosten für die Erhaltung des Regiments und höchsten Gerichts
ferner zu bewilligen.
Dies sind die Hauptaufgaben, welche die Proposition dem
Reichstage stellt; doch soll dieser daneben oder dazwischen, wie es
die Gelegenheit mit sich bringe, noch eine Reihe anderer kurz aufgezählter
Punkte vornehmen, in denen es sich besonders um Reformen
in der Verfassung der beiden Reichsbehörden, wie in der
Veranlagung und Einbringung der Reichssteuern, um Vereinbarungen
über Münze und Monopolien, Ausführung der Reichsbeschlüsse u.s. w.
handelt. Auch schon die Augsburger Instruktion hatte diese Punkte,
und zwar,ausführlicher, dargelegt'); sie mochten jetzt minder dringlich
als im Vorjahre erscheinen, weil der Kaiser denn doch bestimmter
als damals sich der Hoffnung hingab, in nicht ferner Zeit
selbst im Reiche erscheinen zu können. Er wiederholte daher
auch in der Speierer Proposition, was er bereits bald nach dem
Abschluls des Friedens von Madrid hatte im Reiche verkünden
lassen‘), dafs er die Absicht hege, sobald es ihm die Verhältnisse
erlauben würden, Spanien zu verlassen und dann, nachdem er in
Italien seine Kronen in Empfang genommen haben werde, Deutsch-')
Aufserdem nennt die Augsburger Akte als Beratungsgegenstände
noch die Angelegenheit der Session und Stimme der Städte im Reichsrate,
die Beschwerden gegen das Rotweiler Hofgericht und die Halsgerichtsordnung,
welche drei Punkte in der Speierer Proposition nicht wiederkehren.
die nur im allgemeinen auf die Artikel „in gedachtem kaiserlichen Ausschreiben
des [Augsburger] Reichstages, auch der kaiserlichen Kommissarien
Instruktion [zum Augsburger Tage] bestimmt“ zurückverweist.
2) S.0. 8.43 Anm.