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(Ausf.-Best. 9 06).
Bundesstaat: J
Verwaltungsbezirk (für Prenßen): Hauptamtsbezirk:
Einsendungsfrist 1. August.
Bestand der Prauereien, Braustoffverbrauch,
Biererzengung und Grtrag der Vierabgaben
im Rechnungsjahr 19 .
Auleitung.
1. In den Spalten 3 bis 5 sind alle vorhandenen, in den Spalten 6 bis 18 alle im Betriebe gewesenen Brauereien
aufzuführen, einschließlich der Essigbrauereien und der nach den 88 8 à und 11. der Ausführungsbestimmungen als Vrauereien
anzusehenden Anstalten zur Bereitung von bierähnlichen Getränken oder Malzauszügen, jedoch ausschließlich der Haus-
haltungen, in denen Haustrunkbier zum ermäßigten Steuersatze von 4 Mark für einen Doppelzentner Braustoffe bereitel
wird. Letztere sind in Spalte 19 auszuführen.
2. Als nicht gewerbliche Brauereien gelten nur Bierbrauereien, die ausschließlich für den Bedarf des eigenen
Haushalts des Besitzers ohne besondere Brauanlage Bier bereiten und nicht zu den Haushaltungen gehören, welche die
Brausteuer zum ermäßigten Steuersaße von 4 Mark für den Doppelzentner entrichten.
3. Geht eine Bierbrauerei im Lause des Jahres aus einer der Klassen Spalte 6 bis 8, 10 und 11 in eine
andere über, so ist sie bei der Klasse einzurechnen, der sie während des größeren Teiles des Jahres angehört oder in der
sie den größeren Teil der Jahressteuer entrichtet hai. Unter „Bemerkungen“ ist das Tatsächliche erläulernd anzuführen.
4. Die Angaben in den Spalten 20 bis 31 sind für die eigentlichen Brauereien den Brausteuer-Gegenbüchern
für das abgelaufene Rechnungsjahr, für die Haustrunkbereitungsanstalten (Sp. 19) dem Anhange zum Braustener-Gegenbuche
für das folgende Rechnungsjahr zu entnehmen. Das sieuerpflichtige Gesamtgewicht der in den Haustrunkbereitungs-
anstalten (Sp. 19) verwendeten Braustoffe kann, soweit die einzelnen Haushallungen auch für das folgende Rechnungsjahr
Brausteuer gezahlt haben, in einfacher Weise aus den für dieses solgende Jahr gezahlten Branstenerbelrägen berechnet
werden. In Spalte 36 ist nachrichtlich zu vermerken, wieviel von der in den Spalten 20 bis 27 mit nachgewiesenen
Malzmenge zur Bereitung von Essig verwendet und deshalb gemäß § 6 Abs. b des Gesetzes nur mit drei Zehntel der
Steuersätze versteuert worden ist.
5. Mehrere zu einem Brauereibetriebe vereinigte Brauereien (5 6 Abs. 6 des Gesetzes) sind in dieser Nach-
weisung als verschiedene Betriebe zu zählen.
6. Die von den Direktiobehörden zu fertigende Zusammenstellung hat nach Hauptamtsbezirken zu erfolgen.
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