8. 3.
ane Lns E räumliche Umfang der Rirchgemeinde bildet den Kirchgemeindebezirk
Gemeinden — —m Gemeinden und Haushaltungen bilden, insofern nicht ihr aus-Filjal,
schließliches Interesse in Betracht kommt, mit derjenigen Gemeinde, in deren Kirche sie
gemeinden.
eingepfarrt sind, eine Kirchgemeinde.
Filialgemeinden sind, insoweit nicht mit der Muttergemeinde gemeinsame Angelienheiten
in Frage kommen, als besondere Kirchgemeinden anzusehen.
8.4
* ld Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder Angehörige der evangelisch-lutherischen Landesmeinde.
kirche, welcher innerhalb des Kirchspiels wohnt.
5.
8.
* 8 *#— Jedes Milglied der Kirchgemeinde hat dan Recht bestimmungsgemäßer Kheilnahme
ich. an den Anslalten und Einrichtungen der örtlichen Kirche resp. der Kirchgemeind
meimoagsie Jedes in selbstständigen Verhältnissen innerhalb des Kirchspiels seit minbesinns drei
gecheinen. Monaten wesentlich aufhältliche Mitglied der Kirchgemeinde, mit Ausnahme des Pfarrers
und des Kirchschullehrers bezw. Organisten und Cantors, hat die Pflicht des Beitrags zu
den Laslen derselben.
Diejenigen Mitglieder der Kirchgemeinde, bei welchen die gesetzlichen Voraussetzungen
dazu vorhanden sind (§5. 6 und 18), sind stimmberechtigt (§. 6) und als Vertrauensmänner
wählbar (vergl. §. 18), jedech mit Ausnahme des Pfarrers, unbeschadet des
Stimmrechts desselben im Kirchgemeindevorstande.
Unberührt bleiben die auf besondern Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen einzelner
Kirchgemeindeglieder, gewisser Klassen derselben oder anderer Personen, sowie die auf
Grundstücken haftenden Verpflichlungen zu **- beistungen für kirchliche Zwecke.
Stimmrecht. Sileurcht haben alle männlichen Mitierer der Kirchgemeinde, welche
. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben;
2 weder unter Zustandsvormundschaft stchen, noch der öffentlichen Armenversorgung
anheimgefallen, noch der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig oder an dere
Ausübung gesetzlich behindert, noch in einem wider sie eröffneten Concuröverfahren
befangen sind;
.t zu den KAirchenstenern — wo solche erhoben werden — beitragen und damit
nichl über zwei Jahre im Rückstande geblieben find;
nicht wegen Uebertretung der kirchlichen Ordnung — sei es durch Handlung
oder Unterlassung — dem deshalbigen Verfahren unterliegen.
S. 7.
Lise der Ueber die stimmberechtigten Milglieder ist vom Pfarramte unter Zuziehung der zu
Ainhrn einschlagender Auskunft verpflichteten Vorsteher der zur Kirchgemeinde gehörigen polilischen
emeinde. Ortögemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorsteher) eine Liste aufzustellen und gehörig
lieder, fortzuführen.
S
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