Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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durchzumischende Lösung darf dann bei einem erneuten Vergleich im Reagenzglase nicht tiefer gefärbt 
sein als die nicht verdünnte Kupfervitriollösung. 
Hierauf werden mit einer Meßpipette 1,, cem der Lösung des zu prüfenden Kupfervitriols 
und 1 coem der nicht verdünnten Vergleichslösung entnommen, unter Zusatz von je 5 cem Ammoniak 
zu je 100 cem mit Wasser verdünnt und auf ihre Farbentiefe, wie oben beschrieben, verglichen. Die 
Kalbentiefe der Lösung des zu prüfenden Vitriols muß mindestens die gleiche wie die der Vergleichs- 
lösung sein. An Stelle der Reagenzgläser kann man sich vorteilhaft der Colorimeter-Zylinder nach 
Neßler bedienen. 
Bestehen nach der vorstehend beschriebenen Untersuchung, welche von den die Denaturierung 
vornehmenden Beamten ausgeführt werden kann, betreffs der Unverfälschtheit des zur Denaturierung 
vorgeführten Kupfervitriols noch Zweifel, so ist die chemische Untersuchung durch einen von der 
“ auf die Wahrnehmung der Ansprüche der Steuerverwaltung verpflichteten Chemiker 
zu veranlassen 
Die durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 
(Reichs-Gesetzblatt 1903 S. 7) eingesetzte ständige Kommission hat gemäß Abs. 3 unter c und Abs. 10 
des gedachten Artikels folgende nach Artikel 4 des Vertrags bei der Einfuhr von Zucker aus Prämien 
gewährenden Ländern seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden besonderen Zölle festgesetz. 
  
  
An Ausgleichszon ist festgesetzt: senndeen 
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bei der Einfuhr aus für Ju * aeherder "„ Vetrag aihe für 
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Brasilien ·100 kx Rohzucker 36 28 80 
100 = raffinierter zucker 35 28 — 
Mexico 100 kg Rohzucker "„ 3 2 40 
100 = raffinierter Zucker 3 2 40 
Spanien 100 k#x Rohzucker 22 17 60/ u Ermäßbigung des r fest- 
100 . raffinierter Zucker 22 17 60 grrs resgleichte 5 
Zucker aller # ““ 
0 n für 1908 S. 6 
  
  
Berlin, den 9. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28. Januar 1909 beschlossen: 
Gemäß §& 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für inländische Revolver, Pistolen und Terzerole — Tarifnummer 926 — zur Vor- 
nahme der Beschußprüfung einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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