Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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#) In allen Fällen wird die Vergütung zunächst nach dem vorläufigen Vergũtungssatze 
gewährt. Erst am Schlusse des Rechnungsjahrs wird die endgültige Vergülung berechnet und 
festgestellt, ob eine Nachzahlung oder Rückerhebung zu erfolgen hat. 
(1) Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle 5 Pf. nach unten abgerundet. 
86. 
(1) Wer Bier mit bem Anspruch auf Steuervergütung ausführen will, hat der Hebestelle, in 
deren Bezirke sein Geschäft liegt und der die Anzeige gemäß g8 2a erstaitet worden ist, eine 
Ausfuhranmeldung nach Muster b in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(2), Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. 
§ 7. 
(1) Die Hebestelle führt über die Ausfuhranmeldungen ein Bierausfuhr-Anmeldebuch nach 
Muster c, das am Schlusse des Monats April des folgenden Rechnungsjahrs mit den zweiten 
Ausfertigungen der bis dahin erledigten Ausfuhranmeldungen dem Hauptamte zur Vorlegung an 
die Direktiobehörde einzureichen ist. 
(2) Die Ende April noch unerledigten Eintragungen sind in das Anmeldebuch für das 
folgende Jahr zu übertragen. 
(18) Die erste Ausfertigunglder Ausfuhranmeldung gibt die Hebestelle, insofern die Abferti- 
gung der Biersendung nicht von ihr selbst vorzunehmen ist, nach Abgabe des Buchungsvermerkes 
auf Seite 1 dem Anmelder zurück. 
88. 
Der Anmelder hat das zur Ausfuhr bestimmte Bier mit der ihm zurückgegebenen einen 
Ausfertigung der Ausfuhranmeldung, welche die Sendung begleiten muß, dem zur weiteren Ab- 
fertigung gewählten Amte vorzuführen. 
D 
u der im § 8 bezeichneten Abfertigung sind sämtliche Hauptämter und die von den 
aten Landesfinanzbehörden zur Vornahme von Bierabfertigungen ermächtigten Amtsstellen 
efugt. 
10. 
(!) Die Abfertigung besteht in der Feststellung des Literinhalts der Fässer und Flaschen. 
Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon zu überzeugen, daß die Umschließungen unver- 
dorbenes Bier von der angemeldeten Sorte enthalten und nach Vorschrift (§ 21) befüllt sind. 
(2) Ist auf den Fässern die nach § 271 erforderliche eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung 
nicht erkennbar oder bestehen sonst gegen die Richtigkeit des angemeldeten Faßinhalts Bedenken, 
oder sind Gebinde etwa infolge von Leckage nicht spundvoll und läßt die fehlende Menge sich 
nicht mit ausreichender Sicherheit schätzen, so hat eine amtliche Vermessung des Fasses mittels 
des Längen= und Höhenmessers und des geeichten Maßstabs und eine Berechnung des Inhalts 
nach den Vorschriften der amtlich zu liefernden Anleitung zur Bestimmung der Brennerei= und 
Brauereigeräte einzutreten. 
(8) Bei der Abfertigung von Bier in Flaschen ist die Größe der Flaschen, ihre Zahl sowie 
die Gesamtmenge und Beschaffenheit des Bieres durch probeweise Prüfung festzustellen. 
() Die Prüfung des Raumgehalts der Flaschen kann unterbleiben, wenn die Brauerei, 
aus. der die Flaschen stammen, bei dem Abfertigungsamte Proben der von ihr benutzten Flaschen 
unter Angabe ihres vom Abfertigungsamte nachzuprüfenden Raumgehalts hinterlegt und sich 
verpflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten Proben für die Bierausfuhr 
nicht zu benutzen. In diesem Falle kann die Abfertigung auf die Feststellung, daß die auszu- 
führenden Flaschen den hinterlegten Proben entsprechen, beschränkt und, wenm dies zutrifft, der 
angegebene Inhalt als richtig angenommen werden. 
61 
Ausfuhranmeldung. 
NMulier b. 
W uster c. 
Abfertigung.
	        
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