Metadata : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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reisende,  Monteure,  Schiffsmannschaften  in  Binnenschiffahrts—
betrieben)  ist  möglichst  Gelegenheit  zur  Beteiligung  an  der  Wahl
zu  geben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
sie  von  dem  Wahlausschreiben  Kenntnis  Jund  Gelegenheit  erhalten,
ihre  Stimmzettel  in  verschlossenen  Umschlägen  an  einer  bestimmten
Stelle  abzugeben  1)  .  Die  Umschläge  sind  vor  der  Feststellung  des
Wahlergebnisses  von  dem  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  ungeöffnet
in  den  verschlossenen  Stimmzettelkasten  zu  stecken.

1)  Persönliche  Abgabe  des  den  Stimmzettel  enthaltenden  Wahlumschlags
  ist  hier  nicht  vorgeschrieben.  Übersendung  durch  die  Post
in  besonderem  Briefumschlag  unter  Angabe  des  Absenders  dürfte  genügen.
  Nach  Offnung  des  Briefes  ist  der  Wahlumschlag  mit  dem  Stimmzettel
  uneröffnet  in  den  Stimmzettelkasten  zu  stecken.  Hierüber  ist  ein
schritncher  Vermerk  aufzunehmen,  der  der  Niederschrift  (§  19)  beizufügen
  ist.

2)  Besondere  Mitteilung  des  Wahlausschreibens  an  abwesende
Wahlberechtigte  ist  nicht  vorgeschrieben.

3)  Die  Wahlumschläge  sind  abwesenden  Wählern  auf  Wunsch
portofrei  (§  28  Abs.  2)  zu  übersenden.  Die  Einsendung  des  den  Stimmzettel
  enthaltenden  Wahlumschlags  ist  seitens  des  Wählers  zu  frankieren.

4)  Geht  der  den  Stimmzettel  eines  abwesenden  Wählers  enthaltende
  Wahlumschlag  nach  der  für  die  Stimmabgabe  festgesetzten
Zeit  ein,  so  ist  der  Stimmzettel  ungültig.  Dagegen  wird  er  als  gültig
angesehen  werden  müssen,  wenn  er  vor  der  für  die  Stimmabgabe  festgesetzten
  Zeit  eingeht.

8  22.

Mitteilung  an  die  Gewählten  oder  Berufenen:).

Der  Wahlleiter  (Vorsitzende  des  Wahlvorstandes)  benachrichtigt
die  gewählten  oder  berufenen  Mitglieder  und  Ersatzmänner  schriftlich
  von  der  auf  sie  entfallenen  Wahl  oder  Berufung.  Erklärt  der
Gewählte  oder  Berufene  nicht  binnen  einer  Woche,  daß  er  die
Wahl  oder  Berufung  ablehne,  so  gilt  die  Wahl  oder  Berufung
als  angenommen.

Lehnt  ein  Gewählter  die  Wahl  ab  5),  so  gilt  an  seiner  Stelle
der  in  der  gleichen  Vorschlagsliste  nach  ihm  vorgeschlagene  noch
nicht  Gewählte  als  gewählt.  §  16  Abs.  2,  §§  17,  18,  20  Abs.  1
gelten  entsprechend.

Lehnt  ein  nach  §  11  Abs.  1  Satz  2  oder  nach  §  11  Abs.  2  Satz  3
oder  nach  §  20  Berufener  die  Berufung  ab,  so  ist  wiederum  nach
§  20  Abs.  1  zu  verfahren.

1)  (Amtliche  Anmerkung:)  Ein  Muster  für  die  Mitteilung  ist  im
Anhang  unter  Nr.  5  abgedruckt.

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