Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Anwendung auf diejenigen Beamtenklassen, deren Vorbereitungsdienst erst durch die Ablegung der er- 
forderlichen Prüfung abgeschlossen wird. 
hand 26. Die Beschäftigung eines Postillions in Privatposthaltereien wird wie Diätariendienstzeit 
behandelt. 
27. Bei der ersten etatsmäßigen Anstellung von Forstversorgungsberechtigten als Hilfsförster 
oder als Förster wird bei Berechnung des Diätariats diejenige diätarische Dienstzeit berücksichtigt, welche 
sie nach Erlangung des Forstversorgungsscheins im Staatsforstdienst oder im berufsmäßigen emeinde-, 
Anstalts- oder Privatforstdienste zugebracht haben. 
28. Wenn ein Beamter den Dienst bei einer Behörde beabsichtigtermaßen mit dem Beginn 
eines Kalendermonats antreten sollte, ihn aber, weil der erste oder auch noch der zweite Tag des 
Monats ein Sonn= oder Festtag war, erst am darauf folgenden Werktag antreten konnte, so ist der 
Beginn der diätarischen ndelche igung so festzusetzen, als ob der Dienstantritt am ersten Tage des 
Kalendermonats erfolgt w 
29. Eine eoige FProbedienstleisung oder eine Beschäftigung gegen Lohn oder Schreib- 
gebühren gilt nicht als diätarische Heschäftigung. Dagegen ist die Zeit einer zunächst probeweise oder 
unter Vorbehalt des Widerrufs erfolgten Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle durch einen Diätar 
als diätarische Dienstzeit anzusehen. 
D. Gehaltsbemessung beim Hbertritte von Besmten ans einer Besolbungsklasse in eine audere infelte Be- 
fürdernug oder Bersetzung aus dienstlichen Rücksichten 
a) Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur Abwendung einer Gehaltseinbuße. 
30. Beim Ubertritte der Beamten aus einer etatsmäßigen Klasse in eine andere infolge Be- 
förderung oder infolge Versetzung aus dienstlichen Rücksichten — wozu auch Versetzungen aus Anlaß 
von Verwaltungsänderungen, dagegen nicht die wegen unbefriedigenden Verhaltens erfolgten Ver- 
setzungen zu rechnen sind — ist das Besoldungsdienstalter für die neue Klasse — sofern nicht deren 
älesstann öher ist als der Gehaltssatz, welchen der Beamte in der alten Klasse zur Zeit des 
übertritts bezieht oder beim nächsten normalmäßigen Aufsteigen erreicht haben würde — wie folgt 
festasetzen, Der Beamte tritt sogleich in die seinem Normalgehalte (vgl. ffer 38) in der früheren 
Klasse entsprechende Gehaltsstufe der neuen Klasse, oder wenn ein diesem Gehalt entsprechender Ge- 
haltssatz in der neuen Klasse nicht besteht, in die nächst höhere Stufe ein. Er verbleibt in ihr die 
volle für das weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren 
Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächst höhere Gehaltsstufe aufgestiegen und damit in den 
Bezug eines Gehalts gelangt, welches über das ihm in der neuen Klasse gewährte hinausgeht, so 
steigt er in letzterer bereits zu derjenigen Zeit in die nächst höhere Gehalissiu#t auf, zu welcher er in 
der früheren Klasse ausgestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Verbleiben in 
der bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt. 
31. Bezog der Beamte in der früheren Klasse nach seinem Besoldungsdienstalter bereits das 
Höchstgehalt, so hat er in der Stufe, in welche er nach Ziffer 30 eintritt, stets die volle für das weitere 
Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit zuzubringen. 
32. Post= und Telegraphendirektoren und Vizedirektoren erhalten beim Ubertritt in die höhere 
Besoldungsklasse ihr bisheriges Besoldungsdienstalter. 
33. Bei dem Ubertritte der etatsmäßigen Landbriefträger in die Schaffnerklasse wird, falls 
dies für den Beamten günstiger ist, in Abweichung von den Vorschriften zu 30 und 31, die gesamte 
vorher verbrachte etatsmäßige Dienstzeit wie Diätariat angesehen und das Besoldungsdienstalter so 
festgesetzt, als wenn der Beamte zur ersten etatsmäßigen Anstellung gelangte. 
34. Eine Ausnahme von den Grundsätzen zu 30 und 31 besteht ferner bei einigen auf- 
steigenden Gruppen der Heeres= und Marineverwaltung. Danach ist, sofern es für die Beamten 
günstiger ist, anzurechnen: 
a) den Proviantmeistern der Heeresverwaltung 
die über zwölf Jahre als oberer Proviantamtsbeamter, 
den Proviantamtsdirektoren der Heeresverwaltun 
die über einundzwanzig Jahre als oberer Prviantamtsbeamter,
	        
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