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b) wenn auf Strafversetzung mit Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist, dem Be-
amten das Besoldungsdienstalter zwar ebenfalls unverkürzt zu belassen, in jeder Gehalts-
stufe aber das ihm danach zustehende Gehalt um den Betrag der in dem Disziplinar-
urteile festgesetzten Einkommensverminderung zu kürzen.
54. Kann die Strafversetzung nur in der Weise zur Ausführung gebracht werden, daß der
Beamte in eine Klasse versetzt wird, für die andere Gehaltssätze oder Dienstaltersstufen bestehen, so ist
über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der neuen Klasse die Entscheidung von der obersten
Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs-Finanzverwaltung zu treffen.
55. Wenn in den Fällen einer Strafversetzung mit Einkommensverminderung von der Kürzung
des Gehalts, insbesondere nach Erreichung der höchsten Dienstaltersstufe, ganz oder zum Teil wieder
abgesehen werden soll, so ist darüber die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen.
J. Gehaltsbemeffung beim übertritte von Beamten in Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen
nur beschränkt nun nicht ohne weiteres Anwendung sinden.
a) Übertritt aus Stellen des Reichsdienstes, für welche Altersstufen noch fehlen, und
aus dem Auslandsdienst in den Inlandsdienst.
56. Tritt ein Beamter aus einer Stelle, die mit einem Einzelgehalt ausgestattet ist, oder aus
der Reichskanzlei in eine Stelle über, deren Gehalt nach Dienstaltersstufen geregelt ist, so wird das
Besoldungsdienstalter durch die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichs-Finanzverwaltung
festgesetzt.
57. Tritt ein Beamter aus dem gesandtschaftlichen oder Konsulardienst in eine Stelle des
Inlandsdienstes, deren Gehalt nach Dienstaltersstufen geregelt ist, so erfolgt die Festsetzung des Be-
soldungsdienstalters nach Maßgabe des normalmäßig erlangten pensionsfähigen Gehalts ohne Berück-
sichtigung des dem pensionsfähigen Teile des Wohnungsgeldzuschusses der betreffenden übrigen Reichs-
beamten entsprechenden Betrags und etwaiger Zulagen.
Das Besoldungsdienstalter der der Besoldungsordnung II. Klasse 2 angehörenden Bureau= und
Kanzleibeamten des Auslandsdienstes ist bei ihrem Ubertritte zur Geheimen Kanzlei des Auswärtigen
Amts so festzusetzen, als ob sie von vornherein in der Geheimen Kanzlei des Auswärtigen Amts an-
gestellt worden wären. Etwaige Diätariatszeit, auch wenn sie fünf Jahre übersteigt, hat hierbei un-
berücksichtigt zu bleiben. Unberührt bleibt der Anspruch auf Fortgewährung des etwaigen bisherigen
höheren pensionsfähigen Gehalts.
b) UÜbertritt aus dem Schutzgeb ietsdienste.
58. Beim Ubertritt aus dem Schutzgebietsdienst in eine mit Dienstaltersstufen ausgestattete
Stelle ist für die Regelung des Besoldungsdienstalters lediglich das normalmäßig erlangte pensions-
fähige Gehalt, nicht das Auslandsgehalt maßgebend.
Denjenigen Landesbeamten der Schutzgebiete, die wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt waren, kann das Besoldungsdienstalter in Abweichung von Ziffer 47
auch unter Berücksichtigung der Zeit des einstweiligen Ruhestandes festgesetzt werden.
cuddie Festsetzung erfolgt durch die oberste Reichsbehörde unter Beteiligung der Reichs-Finanz-
verwaltung.
c) Übertritt aus dem preußischen unmittelbaren Staatsdienst und aus dem unmittel-
- baren Landesdienste von Elsaß-Lothringen.
59. Beim Abertritte von Beamten aus dem preußischen unmittelbaren Staatsdienste wird das
Besoldungsdienstalter im allgemeinen so festgesetzt, als wenn die betreffenden Beamten vorher im
Reichsdienst angestellt gewesen wären.
Das Gleiche gilt beim UÜbertritte von Beamten aus dem unmittelbaren Landesdienste von
Elsaß-Lothringen, jedoch mit der Maßgabe, daß das normalmäßig erreichte Gehalt um den pensions-
fähigen Teil des Wohnungsgeldzuschusses der entsprechenden Reichsbeamten gekürzt wird und daß die
Bestimmung des Dienstalters durch die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichs-
Finanzverwaltung erfolgt.
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