Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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3. Haudels= nud Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht 
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahm ergänzt, daß 
umter 5. Niederlande (Für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen): 
das Zollamt Berg (Provinz Limburg) 
hinzutritt. 
Berlin, den 18. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquidres. 
  
4. Militär wesen. 
HL.ekanutmachunug. 
Dem praktischen Arzte und Stabsarzt a. D. Dr. meid. Max Brausewetter in Malaga ist 
auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im 
* 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt im Konsulatsbezirke Malaga haben. 
Berlin, den 15. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
5. Zoll- und Stenuer wesen. 
Der Bundeerat hat in seiner Sitzung am 4. Februar 1909 beschlossen: 
Gemäß §5 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische mit der Axt bearbeitete oder auf nicht mehr als einer Längsseite gesägte, 
nicht gehobelte und nicht chemisch behandelte Eisenbahnschwellen aus Kiefernholz — Tarif- 
nummer 80 — zum Zwecke des Imprägnierens mit Steinkohlenteeröl und Chlorzinklösung 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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