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Noch weiter entfernt sich aber der Verf. von der Wahrheit, indem er
— und dies ist der eigentliche Tenor des Buches — überhaupt alle und jede
Beziehung zwischen dem Recht und den Individuen in Abrede stellt. Die
Vorstellung, dass das Recht — oder auch nur das Privatrecht — Gebote an
die einzelnen Rechtsgenossen enthalte, ist nach der Ansicht des Verf. ein
verhängnissvoller Irrthum, auf welchen sich unzählige andere Irrthümer
„unserer Rechtsphilosophie und Jurisprudenz* zurückführen lassen. In Wahrheit
sei das materielle Civil-Straf- und Verwaltungs-Recht nichts als ein
Anhängsel des Civil-Straf- und Administrativ-Verfahrens und wie dieses
nur für die Richter und Verwaltungsbeamten vorhanden, Von diesem Standpunkt
aus polemisirt der Verf. in ziemlich unklarer Weise, jedoch in höchst
absprechendem Tone gegen verschiedene Aufstellungen der herrschenden Lehre.
Dass die von ihm vertretene Anschauung vom Wesen des Rechtes eine entschieden
socialistische Färbung hat, kann dem Verf, wenngleich er dieses
Umstandes mit keiner Silbe Erwähnung thut, unmöglich verborgen geblieben
sein; um so nothwendiger wäre aber eine Begründung gewesen, wie so eine
derartige Anschauung unserer heutigen, noch immer überwiegend individualistisch
gestalteten Rechtsordnung adäquat sein könne? In dieser Beziehung
hat sich der Verf. m. E. ein gewichtiges, wenn auch keineswegs entscheidendes
Argument entgehen lassen. Wenn nämlich etwas der Vorstellung Raum
zu geben vermag, dass unser geltendes Recht nichts als eine Dienstinstruction
für Richter und Beamte sei, so ist dies gewiss die Unübersichtlichkeit des
täglich anschwellenden Gesetzesmaterials und die hiedurch bedingte Rechtsunkenntniss,
in der sich die grosse Mehrzahl der Bevölkerung befindet. Denn
subjective Rechte, von welchen der Berechtigte nichts weiss, führen in der
That nur ein theoretisches Dasein; praktische Bedeutung können sie im
günstigsten Falle nur dadurch erlangen, dass sie von der Staatsgewalt als
„Regeln ihres Verhaltens* freiwillig respectirt werden. —
Der zweite Theil des Buches enthält eine überaus „schneidige“, mit
zahlreichen parodirenden Gleichnissen gewürzte Kritik der Technik des
Rechtes. Der Verf. legt in diesen Ausführungen einen Mangel an Verständniss
für die einschlägigen Fragen an den Tag, wie man ihn kaum einem
gebildeten Laien, geschweige denn einem geschulten Juristen, zutrauen
würde.
Im übrigen ist das Buch durch eine erstaunliche Menge sprachlicher
und orthographischer Fehler entstellt, welche nur zum geringsten Theile auf
Redactionsversehen zurückgeführt werden können. So spricht der Verf.
wiederholt von einer „Collecte“ von Regeln oder Thatbeständen, S. 24 und 25
lesen wir viermal „theleologisch“, S. 23 spricht der Verf. von „Theodiceen“
des geltenden Rechtes, wo offenbar Apologien gemeint sind, u. s. w.
Dr. Ernst Radnitzky.