Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Noch  weiter  entfernt  sich  aber  der  Verf.  von  der  Wahrheit,  indem  er
—  und  dies  ist  der  eigentliche  Tenor  des  Buches  —  überhaupt  alle  und  jede
Beziehung  zwischen  dem  Recht  und  den  Individuen  in  Abrede  stellt.  Die
Vorstellung,  dass  das  Recht  —  oder  auch  nur  das  Privatrecht  —  Gebote  an
die  einzelnen  Rechtsgenossen  enthalte,  ist  nach  der  Ansicht  des  Verf.  ein
verhängnissvoller  Irrthum,  auf  welchen  sich  unzählige  andere  Irrthümer
„unserer  Rechtsphilosophie  und  Jurisprudenz*  zurückführen  lassen.  In  Wahrheit
  sei  das  materielle  Civil-Straf-  und  Verwaltungs-Recht  nichts  als  ein
Anhängsel  des  Civil-Straf-  und  Administrativ-Verfahrens  und  wie  dieses
nur  für  die  Richter  und  Verwaltungsbeamten  vorhanden,  Von  diesem  Standpunkt
  aus  polemisirt  der  Verf.  in  ziemlich  unklarer  Weise,  jedoch  in  höchst
absprechendem  Tone  gegen  verschiedene  Aufstellungen  der  herrschenden  Lehre.
Dass  die  von  ihm  vertretene  Anschauung  vom  Wesen  des  Rechtes  eine  entschieden
  socialistische  Färbung  hat,  kann  dem  Verf,  wenngleich  er  dieses
Umstandes  mit  keiner  Silbe  Erwähnung  thut,  unmöglich  verborgen  geblieben
sein;  um  so  nothwendiger  wäre  aber  eine  Begründung  gewesen,  wie  so  eine
derartige  Anschauung  unserer  heutigen,  noch  immer  überwiegend  individualistisch
  gestalteten  Rechtsordnung  adäquat  sein  könne?  In  dieser  Beziehung
hat  sich  der  Verf.  m.  E.  ein  gewichtiges,  wenn  auch  keineswegs  entscheidendes
  Argument  entgehen  lassen.  Wenn  nämlich  etwas  der  Vorstellung  Raum
zu  geben  vermag,  dass  unser  geltendes  Recht  nichts  als  eine  Dienstinstruction
für  Richter  und  Beamte  sei,  so  ist  dies  gewiss  die  Unübersichtlichkeit  des
täglich  anschwellenden  Gesetzesmaterials  und  die  hiedurch  bedingte  Rechtsunkenntniss,
  in  der  sich  die  grosse  Mehrzahl  der  Bevölkerung  befindet.  Denn
subjective  Rechte,  von  welchen  der  Berechtigte  nichts  weiss,  führen  in  der
That  nur  ein  theoretisches  Dasein;  praktische  Bedeutung  können  sie  im
günstigsten  Falle  nur  dadurch  erlangen,  dass  sie  von  der  Staatsgewalt  als
„Regeln  ihres  Verhaltens*  freiwillig  respectirt  werden.  —

Der  zweite  Theil  des  Buches  enthält  eine  überaus  „schneidige“,  mit
zahlreichen  parodirenden  Gleichnissen  gewürzte  Kritik  der  Technik  des
Rechtes.  Der  Verf.  legt  in  diesen  Ausführungen  einen  Mangel  an  Verständniss
  für  die  einschlägigen  Fragen  an  den  Tag,  wie  man  ihn  kaum  einem
gebildeten  Laien,  geschweige  denn  einem  geschulten  Juristen,  zutrauen
würde.

Im  übrigen  ist  das  Buch  durch  eine  erstaunliche  Menge  sprachlicher
und  orthographischer  Fehler  entstellt,  welche  nur  zum  geringsten  Theile  auf
Redactionsversehen  zurückgeführt  werden  können.  So  spricht  der  Verf.
wiederholt  von  einer  „Collecte“  von  Regeln  oder  Thatbeständen,  S.  24  und  25
lesen  wir  viermal  „theleologisch“,  S.  23  spricht  der  Verf.  von  „Theodiceen“
des  geltenden  Rechtes,  wo  offenbar  Apologien  gemeint  sind,  u.  s.  w.

Dr.  Ernst  Radnitzky.