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(2) Bei nackter Gerste ist die Fruchthaut derber, gleichmäßiger und vor allem unverletzt,
während sie bei anderer Gerste, deren Spelzen durch ein Schälverfahren entfernt worden sind,
mehr oder weniger angegriffen ist oder noch deutlich — namentlich in der Furche — Spelzen=
teilchen erkennen läßt. Da die Spelzen mit den Gerstenkörnern verwachsen sind, so gelingt deren
Entfernung nicht, ohne die Samenhaut zu verletzen und den Mehlkörper stellenweise anzugreifen.
Dadurch werden aber Stärkekörnchen freigemacht, welche das geschälte Korn wie bestäubt
erscheinen lassen.
(3) In Zweifelsfällen kann in der Weise verfahren werden, daß eine kleine Menge ganzer
Körner der fraglichen Gerste — etwa vorhandene Bruchstücke sind aus der Probe vorher zu
entfernen — in einem Proberöhrchen mit Wasser geschüttelt, das Wasser in ein Porzellanschälchen
abgegossen und etwas wässerige Jod-Jodkaliumlösung hinzugefügt wird. Bei geschälter Gerste
wird alsdann ein Bodensatz von tief dunkelblau gefärbten Stärkekörnchen wahrnehmbar sein,
während das von nackter Gerste abgegossene Wasser diese Erscheinung nicht zeigt.
(4) In geschälter Gerste werden sich stets auch Körner finden, bei welchen mit den Spelzen
der Keimling entfernt wurde. Solche Körner werden an der betreffenden Stelle mit Jod-Jod-
kaliumlösung tief blau gefärbt. An nackter Gerste kommen gleiche Verletzungen nicht vor.
V. Untersuchung der Gerste durch die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle.
A. Einsendung der Proben.
Die gemäß § 20 Abs. 1 der Gerstenzollordnung an die Kaiserliche Technische Prüfungs-
stelle einzusendenden Durchschnittsproben sind von den Zollstellen amtlich zu verschließen und auf
den Umschließungen mit genauen, sie von anderen Proben unterscheidenden Bezeichnungen zu
versehen. Jeder Probe ist ein Begleitzettel nach anliegendem Muster 1 beizufügen.
B. Ausführnug der Untersuchung.
Die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle hat die Proben unverzüglich nach dem nach-
stehend angegebenen Verfahren zu untersuchen und das Ergebnis nach dem anliegenden Muster 2
zu vermerken.
1. Voruntersuchung. .
(1) Zunächst ist mit der Ermittelung der Keimfähigkeit der Gerste gemäß Ziffer VI dieser
Anweisung zu beginnen. Das Ergebnis braucht nicht abgewartet zu werden, wenn sich auf Grund
der sonst auszuführenden Untersuchungen ergibt, daß die Gerste sich zur Malzbereitung nicht eignet.
(2) Wenn nötig, ist die Probe ferner nach § 10 Abs. 1 der Gerstenzollordnung zu trocknen
und nach Ziffer I dieser Anweisung zu reinigen.
(6) Sodann ist die Gerste gemäß Ziffer IV A und B zu prüfen und hierauf die Hektoliter-
gewichtsbestimmung in der unter Ziffer II angegebenen Weise auszuführen. Ist Anlaß gegeben,
auch das Sonderhektolitergewicht zu bestimmen, so ist die Gerste nach Ziffer III abzusieben und
darauf das Sonderhektolitergewicht in gleicher Weise wie das Hektolitergewicht zu ermitteln.
(4) Lassen die vorstehend vorgeschriebenen Untersuchungen eine endgültige Entscheidunßk noch
nicht zu, so ist das Tausendkörnergewicht nach Ziffer IV C zu bestimmen und nötigenfalls die
begonnene chemische Untersuchung der Probe fortzusetzen.
2. Chemische Untersuchung.
Die chemische Untersuchung ist gleichzeitig mit dem Beginne der Keimprobe einzuleiten.
a) Bestimmung des Wassers.
(1) 58 der feingemahlenen Probe werden bei 105. C getrocknet, bis eine Gewichtsabnahme
nicht mehr stattfindet. Der Gewichtsverlust wird als Wasser in Rechnung gesetzt.
(2) Der Wassergehalt der Gerste liegt in der Regel zwischen 10 und 16 v. H.
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Musier
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