5. Lagerung der
Gerste.
4. Buchfü
- —
b. Bestandsauf-
nahmen.
. Aufhören der
Vergünstigung.
— 744 —
8 4.
(l) Die Gerste darf nur in den dem Bezirkshauptamt angezeigten Lagerräumen ge-
lagert werden.
(2) In den Lagerräumen von Gerste, die unter diese Bestimmungen fällt, ist eine Tafel an-
zubringen, auf welcher nach Anweisung des Bezirkshauptamts der Verwendungszweck in deutlich
lesbarer Schrift angegeben ist.
60 5.
Die Gerste darf nur zu dem auf dem Erlaubnisschein angegebenen Zwecke verwendet
werden. Jedoch kann das Bezirkshauptamt bei vorhandenem Bedürfnisse genehmigen, daß solche
Gerste nach vorheriger Anmeldung bei der Bezirkszollstelle zu Fütterungszwecken verwendet
oder nach Entrichtung des Unterschieds der nach den vertragsmäßigen Holägen von 4 A
und 1,00.& für 1 dxz berechneten Zollgefälle zu anderen Zwecken benutzt oder an Dritte abge-
geben werden darf.
86.
(1) Der Betriebsinhaber oder sein dem Bezirkshauptamte namhaft gemachter Stellvertreter
hat über den Zu- und Abgang an Gerste nach näherer Anweisung des Bezirkshauptamts ein
Anschreibebuch zu führen.
(2) Jeder Zugang ist sofort unter Angabe des Tages in das Anschreibebuch einzutragen
und mit den Frachtpapieren, sofern solche vorhanden sind, zu belegen. Jeder Abgang ist eben-
falls sofort in dem Anschreibebuche zu vermerken und dabei neben Tag und Stunde der Ent-
nahme, wenn die Gerste zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf, der Verwendungs-
zweck anzugeben.
Das Anschreibebuch ist mit seinen Belegen und dem Erlaubnisscheine, sofern dieser
nicht behufs Uberführung der Gerste entnommen ist (§ 3), in einem offenen Pulte im Lager-
raum aufzubewahren.
§5 7.
Die Zeit und der Umfang, innerhalb welcher die Betriebsanstalt den Aufsichtsbeamten
zugänglich sein muß, wird nach den örtlichen Verhältnissen von dem Bezirkshauptamte festgesetzt.
Bei der Ausübung der Zollaufsicht hat der Betriebsinhaber den Aufsichtsbeamten die erforderliche
Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen.
S8.
(1) Erstreckt sich die Vergünstigung über mehrere Jahre, so ist nach näherer Anordnung des
Bezirkshauptamts in jedem Jahre mindestens eine unvermutete Bestandsaufnahme von einem
Oberbeamten vorzunehmen und dabei das Anschreibebuch abzuschließen.
(2) Die bei der Bestandsaufnahme gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelte Fehlmenge
ist, sofern nicht Hinterziehungen stattgefunden haben, von der Nacherhebung des Zollunterschieds
zwischen den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 4# und 18500.4 für 1 dz insoweit freizulassen,
als sie 0,5 v. H. der seit der letzten Bestandsaufnahme angeschriebenen Gerstenmenge nicht über-
schreitet; für den überschießenden Teil der Fehlmenge ist dieser Zollunterschied ohne Rücksicht auf
die Verwendung der Gerste einzuziehen. Beträgt die Fehlmenge mehr als 2 v. H. der seit der
letzten Bestandsaufnahme angeschriebenen Gerstenmenge, so ist außerdem der Sachverhalt zu er-
örtern und erforderlichenfalls Strafverfahren einzuleiten.
(3) Nach beendeter Bestandsaufnahme ist der wirklich vorgefundene Bestand von dem Auf-
sichtsbeamten neu vorzutragen und zu bescheinigen.
89.
Ist die bezogene Gerste aufgebraucht und findet ein fernerer Bezug von Gerste auf Er-
laubnisschein nicht mehr statt, so hat der Betriebsinhaber unaufgefordert den Erlaubnisschein
nebst Anschreibebuch und Belegen dem Bezirkshauptamte binnen längstens 8 Tagen unter Mit-
teilung des Grundes zurückzusenden.