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3. Wenn die UÜbermittlung nicht sogleich beginnen kanm, teilt die Küstenstation der Bord-
station die ungefähre Dauer der Wartezeit mit.
ç 30. Wird eine Küstenstation von mehreren Bordstationen angerufen, so entscheidet sie über
die Reihenfolge, in der die Bordstationen ihre Korrespondenzen abwickeln sollen.
Hierbei ist für die Küstenstation lediglich der Gesichtspunkt maßgebend, daß jeder beteiligten
Station Gelegenheit gegeben werden soll, die größtmögliche Zahl von Funkentelegrammen auszutauschen.
Die Küstenstation kann aus dem Schiffsort, dem Kurs und der Geschwindigkeit des Schiffes
(5§ 29) erkennen, wann etwa das anrufende Schiff die gegenseitige Reichweite verläßt.
çl K Vor Beginn des Telegrammaustausches teilt die Küstenstation der Bordstation mit,
ob die Übermittlung der Telegramme einzeln abwechselnd oder in Reihen erfolgen soll; sie beginnt
sodann die UÜbermittlung oder gibt das Zeichen
—es:
(Aufforderung zum Geben). "
§ 32. Die Ubermittlung wird durch das Zeichen
——.
eingeleitet und durch das Zeichen
—
mit nachfolgendem Rufzeichen der gebenden Station beendet.
§ 38. Enthält das zu übermittelnde Funkentelegramm mehr als 40 Wörter, so unterbricht
die gebende Station nach jeder Gruppe von etwa 20 Wörtern die Ubermittlung durch ein Fragezeichen
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und setzt sie erst fort, nachdem ihr die Empfangsstation das letzte gut erhaltene Wort unter Hinzufügung
eines Fragezeichens wiederholt hat.
34. 1. Werden die Zeichen undeutlich, so ist mit allen möglichen Hilfsmitteln zu ver.
suchen, die Ubermittlung zu Ende zu führen. Zu diesem Zweck wird das Funkentelegramm auf
Wunsch der Empfangsstation höchstens dreimal wiederholt. Bleiben die Zeichen trotz dieser dreimaligen
Übermittlung immer noch unleserlich, so wird das Telegramm zurückgezogen. Kommt die Empfangs-
bestätigung nicht an, so ruft die gebende Station die Empfangsstation von neuem. Erfolgt auf drei
Anrufe keine Antwort, so wird die Übermittlung eingestellt.
2. Glaubt die Empfangsstation, daß das Telegramm trotz des mangelhaften Empfangs aus-
gehöndigt werden kann, so setzt sie hinter den Kopf des Telegramms den dienstlichen Vermerk „Ré-
ception douteuse“ (im deutschen Verkehr „Aufnahme undeutlich") und gibt es weiter.
d) Quittung und Schlußzeichen.
35. 1. Die Quittung erfolgt in der durch die Ausführungsübereinkunft zum internationalen
Telegraphenvertrage vorgeschriebenen Form, der das Rufzeichen der gebenden Station vorangesetzt und
das der empfangenden Station am Schlusse hinzugefügt wird.
2. Bei der Beförderung in Reihen wird nach jedem Telegramm Quittung erteilt.
geich 8. Der Schluß des Verkehrs zwischen zwei Stationen wird von jeder Station durch das
eichen
——
und das eigene Rufzeichen ausgedrückt.
el Leitung der Funkentelegramme.
8§6 36. 1. Als Grundsatz gilt, daß die Bordstation ihre Funkentelegramme an die nächste
Küstenstation abgibt.
2. Der Absender an Bord kann jedoch die Küstenstation bestimmen, durch die sein Telegramm
befördert werden soll.
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