Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

A. 
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Die Bordstation wartet dann, bis diese Küstenstation die nächste ist. Ist dies nicht ausführbar, 
so wird dem Verlangen des Absenders nur entsprochen, wenn die Ubermittlung ohne Störung des 
Betriebes anderer Stationen geschehen kann. 
XIV. EZustellung der Funkentelegramme am LBelimmeungsorte. 
8§ 37. Die bei einer Bordstation eingehenden Funkentelegramme werden in ein Telegramm- 
Auskunftsbuch eingetragen, in welchem die Zeit der Aushändigung des Telegramms an den Empfänger 
zu vermerken ist. 
8& 38. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem Empfänger 
aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen 
und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm 
nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. 
Die Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durch- 
gang befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation. 
8 39. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der 
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen des 
29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ubermittlung an das Schiff 
bereitgehalten werde uff. iu Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende 
des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich verlassen hat, 
bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie den Absender davon. 
XV. Hesendere Telegramme. 
§ 40. Unzulässig find: 
B¾l Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
e) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
0) nachzusendende Telegramme, 
s) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes handelt, 
u#) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes nach Maßgabe der Ausführungsübereinkunft zum internationalen 
Telegraphenvertrage handelt, 
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
XVI. Absetzung und Erstattung von Gebühren. 
41. 1. Hinsichtlich der Absetzung und Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen 
der Ausführungsübereinkunft zum internationalen Telegraphenvertrage und der Telegraphenordnung 
für das Deutsche Reich mit den im § 40 dieser Anweisung angegebenen Einschränkungen und unter 
folgenden Vorbehalten: 
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, während der ein 
Funkentelegramm bei der Küsten- oder Bordstation lagert, zählen bei den für die Absetzung und Er- 
stattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit. 
Die Gebührenerstattung wird von den an der Beförderung des Funkentelegramms beteiligten 
Verwaltungen oder Privatunternehmungen getragen, indem einc jede auf ihren Gebührenanteil ver- 
zichtet. Funkentelegramme indessen, auf welche die Artikel 7 und 8 des Petersburger Vertrages An- 
wendung finden, bleiben den Bestimmungen der Ausführungsübereinkunft zu diesem Vertrage unter-
	        
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