Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Die O. P. D. in Hamburg hat diesem Bureau allmonatlich eine Nachweisung derjenigen Tele- 
gramme zu übersenden, welche im Ausland aufgegeben und über deutsche Küstenstationen an deutsche 
Bordstationen abgesetzt wurden. 
ber die bei deutschen Telegraphenanstalten aufgelieferten und an das Ausland weitergegebenen 
Funkentelegramme haben die Auswechselungsanstalten allmonatlich — für jedes Land getrennt — eine 
Nachweisung nach dem Muster der Anlage 7 aufzustellen und an das Auslandsbureau lI des R. P. A. n 
einzusenden. Leernachweisungen sind nicht erforderlich. 1## 7 
Die vorstehende Anweisung tritt am 1. September 1909 in Kraft. 
Berlin, den 12. August 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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