Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 462 — 
83. 
Die Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft in Berlin bestimmt für jeden Umlage- 
pflichtigen auf Grund seiner Auskünfte eine Rohstoff-Grundzahl, die dem Werte der verarbeiteten 
Rohstoffe oder abgefallenen Säuren oder vorrätigen Mengen von Schwefelsäure und Oleum einschließlich 
Abfallsäuren angepaßt ist und aus der die vom Erzenger beziehungsweise Eigentümer zu zahlende 
Umlage folgendermaßen berechnet wird: 
Als Umlage ist zu entrichten das Produkt 13 mal A mal B. wobei bedeutet 
A den Schwefelinhalt der verarbeiteten Rohstoffmenge beziehungsweise der abgefallenen 
Säure beziehungsweise der vorrätigen Mengen Schwefelsäure und Oleum einschließlich 
Abfallsäuren (in vollen Tonnen zu je 1000 Kilogramm), 
den Unterschied zwischen 13,0 und der von der Verwaltungsstelle bestimmten Rohstoff= 
Grundzahl (in Pfennigen mit Zehntelpfenniggenauigkeit). 
8 4. 
Gemäß § 3 wird für Erzeuger von Säure und Oleum aus Zinkblende die Rohstoff-Grundzahl 
2)0 festgesetzt. 
E 
Gemäß § 3 wird für Erzeuger von Säure und Oleum aus Schwefelkies, der vor Kriegs- 
ausbruch nach Deutschland eingeführt oder nach Kriegsausbruch im Inland gefördert war, die Rohstoff- 
Grundzahl 60 festgesetzt. 
86. 
Auf Säure und Oleum, die aus Gips oder Kieserit auf Grund von Verträgen mit der 
Verwaltungsstelle gewonnen werden, ist, insoweit sie vertragsmäßig von der Verwaltungsstelle ab- 
gerufen werden, vom Erzenger keine Umlage zu entrichten, desgleichen auf Säure und Oleum, die aus 
Schwefelkies gewonnen werden, den der Säurcerzeuger seit dem 1. Oklober 1915 von der Verwaltungs- 
stelle gekauft hat. 
S 
87. 
Gemäß §§ 2 und 3 wird für Abfallsäuren, die aus dem Wirtschaftskreise des anerkannten 
Heeres-= und Marinebedarfs heraustreten und in die private Wirtschaft übergehen, die Rohstoff-Grund- 
zahl 8)0 festgesetzt. 
88. 
Für die nicht durch die 88§ 4 bis 7 betroffenen Fälle bestimmt der Reichskanzler, wieviel 
Aufschlag zu den Rohstoff-Selbstkosten die Verwaltungsstelle bei Festsetzung der Rohstoff-Grundzahl 
gewähren darf beziehungsweise welche Umlage auf vorrätige Erzeugniomengen (siehe § 2c) er- 
hoben wird. 
80. 
Die Umlage ist so bemessen, daß die Erzeuger von Schwefelsäure und Oleum einschließlich 
Abfallsäure für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle bei angemessenem Nutzen unter 
folgenden Verkaufeopreisen bleiben können: 
a) Gloversäure: 3330 Mark für 1000 Nilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 
15 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit. 
b) Helle Rammersäure sowie höhergradige Säure und Oleum: 470 Mark für 
1000. Nilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 15 Mark für 1000 Kilogramm 
Erzeugnis in abgelieferter Veschaffenheit. 
J0) Sonderfälle: Soviel Zu= oder Abschlag für 1000 Kilogramm Erzeugnis gegenüber 
den unter a und b genannten Richtpreisen, wie es dem Handelsbrauch im Frieden 
entspricht. 
8 10. 
(Gemäß &8 7 Abs. 1 der Verordnung wird bestimmt, daß diejenigen Verträge auf Lieferung 
von Schwefelsäure zur Herstellung von Superphoesphat und schwefelsaurem Ammoniak entgegen der 
Vorschrift des § 4 der Verordmung bestehen bleiben, die vor dem 20. August 1915 geschlossen worden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.