Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu 8 3 des Gesetzes. 
* 3. 
(1) Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als fertige Eintritt der 
Erzeugnisse auch dann, wenn sie imprägniert aber unausgeglüht oder wenn sie ausgeglüht aber Stenerpflicht. 
nicht mit Kollodium oder Schellack getränkt zum Verbrauch oder zur Veräußerung aus der Fabrik 
abgegeben werden. 
(2) Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie 
fertige zu behandeln. 
84. 
Von der Verwendung von Steuerzeichen wird bis auf weiteres abgesehen. Die Sicherung Sicherung 
des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchkontrolle (5 20) in Verbindung mit der Steuer= der Stener. 
aufsicht (58 7, 10, 11 des Gesetzes). Die Festsetzung der beim Ausgange der Erzeugnisse aus 
der Fabrik fällig werdenden Steuer erfolgt auf Grund der Steueranmeldung (8 5). 
86. 
11) Die aus den Fabriken in den freien Verkehr des Inlandes übergehenden Beleuchtungs- Anmeldung zur 
mittel sind, bevor sie die Fabrik verlassen haben, in die Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs Verstenerung. 
(§. 20, Muster 6 bis 9) einzutragen. Die Eintragungen eines jeden Arbeitstags sind in eine 
besondere Steueranmeldung aufzunehmen, die spätestens am folgenden Tage in doppelter Aus- 
fertigung bei der Hebestelle einzureichen ist. 
(2) Zu der Anmeldung find Vordrucke nach Muster 1 zu benutzen. Wiste. 
(6) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster 2 für jede Fabrik besonders Nser — 
zu führende Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch einzutragen. 2. 
(4) Sie setzt den Betrag der Steuer auf Grund der Anmeldung fest und teilt ihn dem Errichtuns der 
Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat Sierner. 
den mitgeteilten Betrag, falls ihm keine Stundung bewilligt wird, innerhalb 8 Tagen nach 
Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. 
(56) Eine Ausfertigung der Steueranmeldung, auf der die Hebestelle Quittung erteilt, ist Seenersnittuus. 
nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen zurückzugeben. 
8 6. 
(1) Die Hebestelle hat über die Einnahmen aus der Leuchtmittelsteuer ein Leuchtmittelsteuer- Einnahmebuch. 
Einnahmebuch nach Muster 3 zu führen. 
(2) Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steuer- 
anmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. 
§ 7. 
(1) Beleuchtungsmittel, die aus dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem Eirfuhr. 
nach dem Zolltarife zu entrichtenden Zolle. 
(2) Sie bleiben von der Steuer befreit, wenn sie in Fahrzeugen, die nach § 6 Ziffer 8 des 
Lolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vom Zolle befreit sind, als deren ordnungsmäßige 
Ausrüstungsgegenstände angebracht sind. 
(6) Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel werden zur Einfuhr nur zugelassen, wenn sie den 
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 14 über Verpackung und Bezeichnung der Waren 
genügen. 
(4) Die eingehenden Beleuchtungsmittel sind, soweit nicht Lagerabmeldungen usw. verwendet 
werden, gemäß § 5 Abs. 2 zur Versteuerung anzumelden und vorzuführen. Die Steuer ist, so- 
fern sie nicht gestundet wird, sofort zu entrichten. 
(5) Für die eingehenden Beleuchtungsmittel ist die Steuer auch dann zu entrichten, wenn 
der Zoll weniger als 5 Pfennig beträgt und deshalb unerhoben bleibt. 
Nuster 8 
128*
	        
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