Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 803 — 
8 11. 
() Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit Handel nach dem Stenerlager. 
Ausland treiben, können für die von ihnen hergestellten oder aus inländischen Fabriken be- 
zogenen Beleuchtungsmittel Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Leuchtmittelsteuerlager) 
bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel unversteuert niedergelegt werden dürfen. 
() Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Leuchtmittelsteuerlager sind in der 
Anlage enthalten. nlage. 
(3) Den in Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von Beleuchtungs- 2— 
mitteln auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer 
Beleuchtungsmittel gestattet werden. 
(4) Die aus einem Leuchtmittelsteuerlager oder aus einer Zollniederlage in den freien Ver- 
kehr des Inlandes übergehenden Beleuchtungsmittel sind nach erfolgter Anmeldung zur Ver- 
steuerung (vgl. § 7 Abs. 2 der Anlage) einer Abfertigung zu unterziehen, auf Grund deren die 
Steuer Helgesent wird. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
5* 12. 
) Dem Hersteller von Beleuchtungsmitteln wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Seenernschlaß. 
Steuernachlaß gewährt, der bis auf weiteres für elektrische Kohlenfadenglühlampen, für Glüh- 
körper zu Gas- usw. und ähulichen Glühlampen sowie für Brennstifte zu elektrischen Bogen- 
lampen auf 5 vom Hundert, für Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und Brenner zu Queck- 
silberdampflampen auf 10 vom Hundert der vom Hersteller entrichteten Steuerbeträge festgesetzt 
wird. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle zu führenden Lahresnach. 
weisung, wofür Muster 5 als Vorbild dient. 
(2) Die abgeschlossene und vom Aufsichtsbeamten leschru te Nachweisung ist bis zum 
5. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prafung mit einer den Haupt- 
amtsbezirk umfassenden Zusammenstellung der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vorlegt. 
(() Den Herstellern von Brennern zu Quecksilberdampflampen kann auf Antrag unter den 
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Stelle des Steuernachlasses (Abs. 1) eine Vergütung 
der auf die einzelnen versteuerten und als unbrauchbar zum Hersteller zurückgekommenen 
Brenner entfallenden Steuer gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die 
Direktivbehörde. 
— Ruster 5 
—— 
s 13. 
Ist dem Hessteller am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer auf Beleuchtungsmittel 
gestundet, so ist der als Nachlaß oder Vergütung angewiesene Betrag auf die gestundeten Steuer- 
beträge nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit anzurechnen. 
Zu # 6 und 7 des Gesetzes. 
(1) Beleuchtungsmittel dürfen nur in vollständig geschlossenen Packungen aus der Fabrik Verbe n 
entfernt werden. Bezeichunus der 
I . 
(2) Auf der Packung muß der Hersteller, die Art des Inhalts und die Eintragung in die P%% ees 
#bteileng 2 des Ausgangslagerbuchs (§§ 5, 20) erkennbar gemacht werden. 
(8) Ferner ist, soweit es nicht die Abmessungen unmöglich machen, auf jeder Glühlampe so- 
wie auf jedem Brenner zu Nernst= und Quecksilberdampflampen der Hersteller, der Wattverbrauch, 
die Spannung und mit Ausnahme von Glühlampen bis 15 Watt und von Nernstbrennern die 
Kerzenstärke, auf jedem Brennstifte zu Bogenlampen der Hersteller und die Steuerklasse, auf jeder 
Hülse für Glühstrümpfe der Hersteller anzugeben. 
(4) Den Herstellern kann gestattet werden, für diese Angaben (Abs. 2 und 3) bestimmte von 
der Steuerbehörde genehmigte Zeichen zu benutzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.