Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Gegenstand der 
Bestenerung. 
Berechnung der 
Stener. 
— 864 — 
Bündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen. 
°Zu §& 1 des Gesetzes. 
5 1. 
(1) Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inland bestimmten fertigen 
Zündwaren. Als fertig im Sinne dieser Bestimmung sind die Zündwaren anzusehen, sobald fie 
in die Einzelpackung (Schachtel oder anderes Behältnis) gebracht worden sind. Zündhölzer usw., 
die unverpackt in den freien Verkehr gelangt sind, unterliegen, soweit ihre Stückzahl festgestellt 
werden kann, in der Art der Zündwarensteuer, daß je 30 Stück entsprechend einer Einzelpackung 
im Steuerwerte von 1 Pfennig besteuert werden. 
(2) Als steuerpflichtige Zündwaren im Sinne des Abs. 1 gelten alle mit einer Zündmasse, 
die durch Reibung zur Entflammung gebracht werden kann, versehenen Stäbchen oder Spänchen 
aus Holz, Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern oder ähnlichen Stoffen, ferner die soge- 
nannten Sturmzündhölzer und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. 
(3) Als steuerpflichtige Zündwaren gelten nicht die anderen als Zündzwecken dienenden 
bengalischen Streichhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer sowie Feuerzeuge aller Art. Der 
Reichskanzler ist ermächtigt, auch bengalische Zündhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer, sowie 
Hölzer, Stäbchen usw., die durch Paraffinieren, Schwefeln oder auf andere Weise derart vor- 
gerichtet sind, daß sie ohne Berührung mit Feuer durch Eintauchen in eine Flüssigkeit oder auf 
anderem Wege zur Entflammung gebracht werden könmen, für steuerpflichtig zu erklären. 
(4) Der Steuer unterliegen nicht die im Herstellungsbetriebe zu Versuchszwecken verbrauchten 
sowie die als Proben dienenden Zündwaren, sofern sie dauernd in den Räumen des Herstellungs- 
betriebs verbleiben. 
  
8 2. 
Sind Zündhölzer, Zündstäbchen, Zündspänchen oder Zündkerzchen an beiden Enden mit 
Zündmasse versehen oder in einer Art hergestellt, die das Abtrennen von weiteren gebrauchs- 
fähigen Zündstäbchen ermöglicht, so sind für die Versteuerung soviel Zündhölzer in Ansatz zu 
bringen, als gebrauchsfähige Stäbchen und dergl. daraus hergestellt werden können. 
83. 
Der Steuer unterliegen auch Abfallzündwaren, wenn sie aus den Räumen des Her- 
stellungsbetriebs entfernt werden. 
Zu 68 2 des Gesetzes. 
84. 
(1) Die Steuer wird für jede Einzelpackung der der Zündwarensteuer unterliegenden Waren 
nach ihrem Inhalt berechnet, z. B. bei den in einem Pakete befindlichen zehn Normalschweden- 
schachteln für jede einzelne Schachtel. 
Als andere Behältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes kommen insbesondere 
in Betracht: sogenannte Klappkoffer, Pappkartons mit abnehmbarem Deckel, Pappetuis, kleine 
und grohe Papierumhüllungen (Wickel, Tüten, Papierpatronen), Pappbrieschen, Papierklappen 
und dergl
	        
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