Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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86. 
Sind die Schachteln und anderen Behältnisse in Pakete bis einschließlich 10 Stück ver- 
packt, so treten die höheren Steuersätze erst ein, wenn die maßgebende Stückzahl bei dem Gesamt- 
inhalte des Pakets um mehr als zehn vom Hundert überschritten wird. 
Zn # 3 des Gesetzes. 
X 
Die Feststellung der Kontingente für die am 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen Zünd= Loutingentieruns 
warenfabriken sowie die Anrechnung der hergestellten Zündwaren auf das Kontingent regelt sich der — 
nach der Zü 
Zu 838 4, 5 und 15 des Gesetzes. 
§ 7. 
(1) Fertige unversteuerte Zündwaren sind, sofern sie nicht sofort versteuert, auf ein Steuer- 
lager gebracht oder ausgeführt werden, am Tage ihrer Herstellung spätestens bei Schluß der 
Arbeitszeit in besondere Lagerräume (Fabriklager) zu schaffen, die unter Verschluß des Fabrik- 
inhabers zu halten sind. Es ist gestattet, die Verpackung der Zündwaren in dem Fabriklager 
vorzunehmen. Die Dauer der Lagerung fertiger Zündwaren im Fabriklager darf in der Regel 
eine Woche nicht übersteigen. 
(2) Die Lagerung versteuerter Zündwaren in den als Fabriklager genehmigten Räumen ist 
nicht zulässig. Sollen im freien Verkehre befindliche und in den Herstellungsbetrieb zurückgebrachte 
* umgepackt werden, so muß dies außerhalb der als Fabriklager genehmigten Räume 
geschehen. « 
§8. 
·(l)DiealsFabriklogetdienendenRäumesindderHebestelleschriftlichanzuwehen-Uber 
die Zulassung als Fabriklagerräume entscheidet das Hauptamt. 
(2Die als Fabriklager dienenden Räume sind durch Anschlag einer Tafel mit der Auf- 
schrift „Fabriklager für fertige Zündwaren" kenntlich zu machen. 
. * 
Anlage 4 
Lagerung der 
fertigen Zünd- 
waren (Fabrik= 
lager). 
(!) Uber den Zu= und Abgang von Zündwaren ist ein Lagerbuch (Fabriklagerbuch) nach Fabriklagerbuch. 
Muster 1 zu führen. In dem Fabriklagerbuche sind sämtliche fertiggestellten Zündwaren 
nachzuweisen, gleichviel, ob sie in das Fabriklager ausgenommen oder ob sie ohne vorherige 
Lagerung versteuert, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher Uberwachung ausgeführt 
werden sollen. Die Eintragungen in Abteilung 1 haben nach Maßgabe der auf dem Muster 
ggebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung der Zündwaren zu erfolgen. Ebenso sind alle 
lbgänge sofort nach ihrem Eintritt einzutragen. 
(2) Das Fabriklagerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner 
Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, nach näherer Bestimmung 
der Steuerbehörde aufzubewahren und den Aussichtsbeamten stets zugänglich zu halten. Jede 
einzeie gintrogmng ist in Spalte „Bemerkungen“ mit der Namensunterschrift des Eintragenden 
zu versehen. 
(3) Das Fabriklagerbuch ist für das am 1. Oktober beginnende Betriebsjahr zu führen und 
am 30. September des folgenden Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand 
fertiger unversteuerter Zündwaren ist in Abteilung 1 des Fabriklagerbuchs für das nächste Jahr 
vorzutragen. Das abgeschlossene Buch ist, nachdem die Richtigkeit der Ubertragung von dem 
Aufsichtsbeamten in dem neuen Lagerbuche bescheinigt worden ist, der Hebestelle einzureichen. 
(4) Monatlich einmal oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen ist 
durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem Fabriklagerbuche zu ver- 
gleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackungen und ihres In- 
halts zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; 
191“ 
MWuster 1.
	        
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