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Aulage A.
Zündwaren--Kontingentierungs-Ordnung.
* 1.
(1) Zündwarenfabriken, die vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesen sind, haben dem 1.
Hauptamt bis zum 1. November 1909 eine Nachweisung nach dem beigefügten Muster in
doppelter Ausfertigung einzureichen, aus der sich ergibt, wieviel Zündwaren in den letzten drei
Betriebsjahren vor dem 1. Juni 1909 hergestellt worden sind.
(9 Die Angaben sind für jedes der drei Betriebsjahre gesondert zu machen. Hat die Fabrik
noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 bestanden, so ist für das nicht voll-
ständige Betriebsjahr der Beginn des Betriebs anzugeben.
(3) In die Nachweisung sind alle in der Fabrik hergestellten Zündwaren aufzunehmen, gleich-
gültig, ob sie im Inland abgesetzt oder ausgeführt worden sind.
(4) Von der Aufnahme in die Nachweisung sind ausgeschlossen alle Zündwaren, die aus
dem Ausland eingeführt oder aus einer anderen Zündwarenfabrik bezogen und nur weiter ver-
kauft worden sind.
(5) Bei Einreichung der Nachweisung sind die Beweismittel für den behaupteten Umfang
der Erzeugung (Geschäftsbücher usw.) anzugeben.
8 2.
(1) Das Hauptamt hat die Nachweisung rechnerisch zu prüfen und die Angaben durch einen
Oberbeamten mit den Geschäftsbüchern der Fabrik vergleichen oder die sonst angebotenen Beweise
für die Richtigkeit der nachgewiesenen Erzeugung erheben zu lassen.
( Nach Abschluß der Prüfung sind die Nachweisungen vom Hauptamt mit einem Gut-
achten bis spätestens zum 1. Januar 1910 der Direktivbehörde vorzulegen. In dem Gutachten
sind etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Angaben eingehend zu begründen.
83.
(1) Bei der Direktivbehörde sind die Nachweisungen durch eine Veranlagungskommission
nachzuprüfen, die aus einem Mitgliede der Behörde als Vorsitzendem und zwei Sachverständigen
besteht. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt durch die Direktivbehörde auf Grund von
Vorschlägen der zuständigen Vertretungen von Handel und Industrie (Handelskammern usw.).
(2) Die Sachverständigen treten auf Einladung der Direktivbehörde vor dem 1. Februar
1910 zusammen und werden vereidigt. Hierbei sind sie zur Verschwiegenheit hinsichtlich der auf
die Betriebsverhältnisse und den Absas der einzelnen Zündwarenfabriken bezüglichen Tatsachen,
die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Kommission in Erfahrung bringen, zu verpflichten.
84.
(1) Den Sachverständigen sind die eingereichten Nachweisungen und die Gutachten der Haupt-
ämter vorzulegen. Halten die Sachverständigen noch weitere Angaben über die Verhälltnisse der
zu veranlagenden Zündwarenfabrik für erforderlich, so haben sie dies unter genauer Bezeichnung
der gewünschten Erhebungen der Direktivbehörde mitzuteilen, welche die Beibringung der Angaben
durch das Hauptamt veranlaßt.
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Festletzung des
Kontingents.