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W 11.
1) Zündwaren, die nach Erreichung des Kontingents zur Versteuerung gestellt werden,
unterliegen einem huschlage von zwanzig vom Hundert zu den im § 2 des Gesetzes vor-
geschriebenen Steuersätzen.
2 Zündwaren, die nach Erreichung des Kontingents auf ein Steuerlager oder eine Zoll-
niederlage gebracht werden, sind im Lagerbuch als mit dem Steuerzuschlag belastet anzuschreiben.
Falls sie vom Lager in den freien Verkehr treten, unterliegen sie neben der Steuer dem Zuschlag
von zwanzig vom Hundert.
(63) Zündwaren, die nach Erreichung des Kontingents ausgeführt werden, bleiben ebenso
wie von der Steuer auch von dem Steuerzuschlage befreit.
8 12.
Das Kontingent kann nur der Zündwarenfabrik angerechnet werden, für die es fest-
Feleet ist. Wird der Betrieb einer Zündwarenfabrik dauernd eingestellt, so erlischt das für sie
estgesetzte Kontingent.
13.
(1) Befinden sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes mehrere Zündwarenfabriken in
der Hand eines Besitzers, so sind die für die einzelnen Fabriken festgesetzten Kontingente unter-
einander übertragbar.
(2 Die Übertragung ist bei der Hebestelle der Zündwarenfabrik zu beantragen, die Kon-
tingent abgeben soll. Die Hebestelle schreibt die zu übertragende Menge in dem Zündwaren-
Anmeldungsbuche von dem Kontingente der Fabrik ab und teilt dies der Hebestelle derjenigen
Zündwarenfabrik mit, bei der die abgeschriebene Menge in Zugang gebracht werden soll. Diese
Hebestelle schreibt die überwiesene Menge in ihrem 8 gsbuche dem Kontingente
der betreffenden Zündwarenfabrik zu.
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