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84.
(1) Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfs-
dienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.
(2) Die bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung erfolgten Veränderungen der angemeldeten Vorräte
durch Zu= oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und
auf Erfordern näher nachzuweisen.
g 6.
Die Nachprüfung hat sobald als möglich zu erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie unter-
bleiben oder durch probeweise Ermittelungen geschehen.
8 6.
(10 Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob größere Vorräte als die angemeldeten
vorhanden sind.
(7) Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie
haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur Anerkennung
mit unterschreiben zu lassen.
(83) Gebühren für die Nachprüfung sind nicht zu erheben.
87.
Die Hebestelle setzt auf Grund der Anmeldung oder der von den Beamten getroffenen Ftt.
stellungen den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Auf.-
forderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach
Muster c.
— n 88.
(1) Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb acht Tagen nach Empfang der
Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Die Nachsteuer kann ur drei Monate gegen Sicherheitsleistung
gestundet werden.
et d. (2) Die vereinnahmte Nachsteuer wird von der Hebestelle in das nach Muster d zu führende
guhet Nachsteuer-Einnahmebuch für Zündwaren eingetragen.
(3) Das Einnahmebuch ist mit dem Anmeldungsbuch und allen Belegen bis zum 1. Februar 1910
dem Hauptamt und von diesem bis zum 1. März 1910 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden.
Die Prüfung ist bis zum 1. Mai 1910 zu beendigen.
89.
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung getroffenen
Bestimmungen werden nach den 88 23 ff. des Zündwarensteuergesetzes geahndet.