I. Einleitung.
1. Geltungs-
gebiet des
Branntwein-
steuergesehes.
2. Brennereien.
3. Betriebsjahr.
4. Branntwein-
steuerarten.
b. Amtliche
—. 946 —
———....[ J—
. (G. B.)
1
Gebi i B —— und die ausführungsbestimmungen dazu gelten für das
ebie g
(2) Die B st i schaf ft umfaßt das deutsche Zollgebiet mit Ausnahme des
Grohhelzogtums ——
8 2.
Branntwein. darf nur in angemeldeten Brennereien. hergestellt werden. Die Vorschriften
über die Anmeldung und Überwachung der Brennereien und über die Besteuerung des erzeugten
Branntweins sind in der Vrennereiordnung und der Meßuhrordnung gegeben.
83.
Das Betriebsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober des einen bis einschließlich den
30. September des nächsten Jahres.
84.
(1) Der im Gebiete der Branntweinst inschaft erzeugte Branntwein unterliegt, sofern
er nicht aus besonderen Gründen fset zu lassen ist (# 57):
a) der Verbrauchsabgabe
b) umter den Voraussetzungen der §§ 172 bis 175g der Brennereiordnung der Be-
triebsauflage.
(2) Die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage werden nach der in dem Branntwein ent-
haltenen Alkoholmenge berechnet.
(63) Die Sätze, nach denen die Branntweinsteuer erhoben wird, sind im achten Abschnitt
des ten Buches und im fünften Abschnitt des zweiten Buches der Brennereiordnung an-
gegeben
5.
(1) Der erzeugte Branntwein verbleibt, soweit nicht Ausnahmen zugelassen find, unter amt-
überwachung licher Uberwachung, bis er gemäß der Befreiungsordnung steuerfrei gelassen oder bis die Ver-
bes Branntweins. brauchsabgabe gezahlt oder gestundet ist.
II. Allgemeine
Vermeltunge,
vorschriften
1. Steuer,
verwaltung.
(2) Der unter amtlicher Uberwachung stehende Branntwein kann mit amtlichen Begleit-
scheinen versendet, in amtlich zu verschließende Lager aufgenommen und in amtlich zu beauf-
sichtigenden Anstalten gereinigt werden. Die näheren Vorschriften hierüber sind in der Begleit-
scheinordnung, der Lagerordnung und der Reiniqungsordnung gegeben.
86.
(1) Die Erhebung und Verwaltung der Branntweinsteuer kommt den einzelnen Bundes-
staaten zu, welchen dafür eine Verr 9 gewährt wird.
(2) Falls in einzelnen Bundesstaaten. die in den Ausführungsbestimmungen genannten Amts-
stellen und Beamten nicht vorhanden sind oder zur Ubernahme der ihnen übertragenen Obliegen-
heiten nicht geeignet erscheinen, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde die Amtsstellen und
Beamten, die an ihre Stelle treten.