Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so find die Schriftstücke dem Gewerbtreibenden 
unter entsprechender Belehrung zur Neuaufstellung zurückzugeben; in diesem Falle gilt die Ein- 
reichung als nicht geschehen. 
(6) Eine nochmalige Prüfung ist vorzunehmen, sobald die Papiere erledigt zurückgeliefert 
werden; insbesondere ist die Steuerberechnung vor Erhebung der Steuer nachzuprüfen. 
19. 
(1) Anderungen in amtlichen Schriftstücken und Büchern dürfen, soweit sie überhaupt zulässig c) Anderungen; 
sind, nur in der Weise vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt; — 
sie sind durch Beifügung des Namenzugs des ändernden Beamten und des Tages der Änderung durch Beamte. 
zu bescheinigen. 
(2) Die Anfertigung von Schriftstücken für Gewerbtreibende ist den Beamten verboten; die 
Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
g 20. 
(1) Jedem Buche sind die Schriftstücke (Betriebsanmeldungen, Abfertigungspapiere usw.) auf 1) Belege. 
denen die Eintragungen beruhen, als Belege beizufügen. Belege, welche zu mehreren Büchern 
gehören, sind, sofern nicht die Direktirbehörde ein anderes bestimmt, zu demjenigen Buche zu 
nehmen, in welches sie zuerst eingetragen sind. 
(2) Jede Eintragung in die Bücher ist auf den zugehörigen Belegen unter Angabe des 
Buches und der Buchunesnummer zu vermerken. 
g 21 
Sämtliche für bestimmte Zeitabschnitte geführten Bücher sind nach ihrer Abschließung e) Nachprüfung. 
(§ 17 Abs. 3) mit den Belegen der Direktivbehörde zur Nachprüfung einzusenden. 
§5 22. 
Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegung von Kunstschlössern, Bleien oder 15. Amtliche 
Siegeln bewirkt. Soweit nicht besondere Vorschriften gegeben sind, bestimmen die Beamten die eschtälle 
7 des anzuwendenden Verschlußmittels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Bleie oder auns. 
iegel. 
g 2. 
(1) Die zur Anlegung des amtlichen Verschlusses erforderlichen Kunstschlösser liefert die 5) Beschaffung 
Steuerverwaltung. Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, haben die beteiligten Gewerb- der Verschluß- 
treibenden die Kosten der Anschaffung und Instandhoaldn der Kunstschlösser zu tragen. Kunst- el. 
schlösser, welche dauernd entbehrlich geworden sind, werden von der Steuerverwaltung zurück- 
genommen, ohne daß die Anschaffungskosten erstattet werden. 
(2) Die zur Anlegung von Bleiverschlüssen erforderlichen Bleiformen sowie Schnur oder 
Draht werden von der Steuerverwaltung unentgeltlich geliefert, dagegen sind die zur Anlegung 
von Siegelverschlüssen erforderlichen Gegenstände vom Gewerbtreibenden zu liefern (§ 42). 
8 24. 
Verschlüsse dürfen, abgesehen von den Fällen des § 74 Abs. 2 und des § 332 Abs. 2 c) Lösung von 
der Brennereiordnung, nur durch Beamte gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen un. Verschlüssen. 
vermeidlich, um eine dringende Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein 
Beamter nicht zur Stelle, so darf der Gewerbtreibende die Verschlüsse selbständig lösen. Er hat 
hierzu aber, wenn irgend angängig, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem der Hebestelle sofort 
Anzeige zu machen. 
g 26. 
Alle zur Abfertigung dienenden Wagen und Gewichte müssen geeicht sein. Thermo= 14. Eichung und 
Alkoholometer müssen gemäß § 3 der Alkoholermittelungsordnung geeicht oder beglaubigt sein. #eange de 
erätschaften 
a) Allgemeine 
Vorschrift.
	        
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