Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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BPrennereiordnung. 
(B. O.) 
Einleitung. 
Einteilung der Brennereien und Besteuerung der verschiedenen Brennereiklassen. 
81. 
Die Brennereien werden nach der Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins- 
eingeteilt in: 
a) Verschlußbrennereien, in denen unter Anlegung von Steuerverschlüssen die Menge 
des Branntweins mit Hilfe von Sammelgefäßen oder Meßuhren amtlich er- 
mittelt wird; 
b) Abfindungsbrennereien, in denen unter Abstandnahme von einer Verschlußanlegung 
die Menge des Branntweins ohne oder mit Vorbehalt der Vorführung zur amt- 
lichen Abfertigung amtlich abgeschätzt wird. 
2. 
Nach ihrer Betriebsweise werden die Brennereien eingeteilt in: 
a) landwirtschaftliche Brennereien; 
b) Obstbrennereien; 
Tc) Brennien, die den Obstbrenmereien gleichgestellt sind; 
4) gewerbliche Brenmereien. 
8 3. 
(1 Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung werden, je nachdem sie Stärkemehl enthalten 
oder nicht, eingeteilt in mehlige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.) und nichtmehlige Stoffe (Wein, 
Obst, Beeren, Melasse usw.). 
(2) Unter Material werden die nichtmehligen Stoffe mit Ausnahme der Rübenstoffe und 
Zellstoffe, unter Rübenstoffen Melassen aller Art, Rüben und Rübensaft, unter Zellstoffen Holz, 
Torf und dergleichen verstanden. . 
(3) Zum Getreide sind auch Hülsenfrüchte, Mais und Dari, nicht aber Reis, zu rechnen. 
Kartoffelstärke und Kartoffelmehl sind den Kartoffeln, Getreidemehl sowie Malz, Malzkeime und 
Abfälle von Malz sind dem Getreide gleichzuachten. 
84. 
(1) Als landwirtschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahrs 
ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämt- 
lichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden 
oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig 
auf dem den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von ihnen bewirtschafteten 
Grund und Boden verwendet wird, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefenerzeugung 
zu den gewerblichen Brennereien (§ 8) gehören. 
146 
I. Berschluß- 
brennereien 
un 
Absindungs- 
brennereien. 
II. Brennerei-= 
klassen. 
III. Rohstoffe 
der Brannt · 
weinerzengung. 
IV. Landwirt- 
schaftliche 
Breunereien. 
1. Begriff der 
landwirtschaft- 
lichen 
Brennerei.
	        
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