Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

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Neben  dieser  Centralkasse  bestehen  in  jedem  Kreise  Kreis-Feuersozietätskassen,
  an  welche  die  durch  die  Ortserheber  eingegangenen  Beiträge  abzuführen
sind,  und  für  deren  Verwaltung  eine  von  der  Landstube  zu  bestimmende  Remuneration
  gewährt  wird.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Sozietätskassen  müssen  durch  Verfügungen
  des  Generaldirektors  oder  seines  Stellvertreters  justifizirt  sein.

Büreaupersonal.

g.  15.

Das  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Sozietät  sonst  erforderliche  Büreaupersonal
  wird  von  der  Landstube  auf  Kündigung  angestellt  und  von  dem  Syn.
dikus  mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Der  Generaldirektor  erläßt  unter  Zustimmung  der  Landstube  auch  die  im
Kassen-  und  Geschäftsverkehr  erforderlichen  Verfügungen  resp.  Instruktionen.

Beschwerdeinstanz.
G.  16.

Durch  den  Beitritt  zur  Altpommerschen  Land-Feuersozietät  kompromittirt
jeder  Sozius  auf  die  Kognition  und  Entscheidung  der  Landstube  in  erster  und
des  Altpommerschen  Kommunallandtages  in  letzter  Instanz  für  alle  Streitigkeiten
zwischen  der  Sozietät  und  ihren  Mitgliedern  dergestalt,  daß  der  Rechtsweg  ausgeschlossen
  ist.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  allemal  eher  zu  Gunsten  des  Sozius,
als  der  Sozietät  zu  entscheiden.

§.  17.

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Kreisdirektoren,  der  Bezirkskommissarien
  und  Geschäftsführer  sind  bei  dem  Generaldirektor  und  in  letzter  Instanz
bei  der  Landstube,  Beschwerden  über  den  Generaldirektor  bei  der  Landstube  und
in  letzter  Instanz  bei  dem  Kommunallandtage  anzubringen.

Titel  III.
Betheiligung  an  der  Sozietät.

Versiche.  Versicherungsfähig  sind:
cangediatet  1)  sämmtliche  innerhalb  des  Sojietätsverbandes  belegene  Gebäude  mit
Inmohilien)  den  unten  näher  bezeichneten  Ausnahmen;

2)  die  gesetzlichen  Pertinenzstücke  derselben,  welche  nicht  leicht  aus  den  Gebäuden
  entfernt  werden  können,  nach  dem  Ermessen  des  Generaldirektors.

Auch  ein  noch  im  Bau  begriffenes  Gebäude  kann)  sobald  es  unter  Dach

ist,  zu  dem  Werth,  den  es  zur  Zeit  der  Versicherung  hat,  versichert  werden.  19