2. Abgabe von
Rückständen und
Dünger.
3. Zwischen-
betrieb.
V. Obst-
brennereien.
VI. Gewerb=
liche Breunc-
reien.
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(2) Als landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennerei gilt eine Brennerei, wenn mindestens
zwei Eigentümer oder Besitzer an ihr beteiligt sind und die im Abs. 1 vorgeschriebene Verpflichtung
zur Verfütterung der Betriebsrückstände und zur Verwendung des Düngers von den Eigentümern
oder Besitzern nicht in einer für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Landwirtschaft, sondern
in ihren für getrennte Rechnung geführten Landwirtschaftsbetrieben erfüllt wird.
(83) Die nach dem 1. September 1902 entstandenen Brennereien sind nur dann als land-
wirtschaftliche zu behandeln, wenn, abgesehen von der Verpflichtung aus Abs. 1, außerdem die
zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste — in der Hauptsache von den Eigentümern oder Besitzern
der Brennerei selbst gewonnen sind. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem
1. September 1902 entstanden sind, müssen ferner die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an
Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste —
in der Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Beteiligung an dem
Brennereiunternehmen geliefert und die sämtlichen Rückstände in diesem Verhältnis verfüttert
werden. Die Forderung, daß die verarbeiteten Rohstoffe in der Hauptsache selbst gewonnen sein
müssen, gilt als erfüllt, wenn wenigstens neun Zehntel dieser Stoffe selbst gewonnen sind. Das
vorgeschriebene Verhältnis für die Beteiligung an der Lieferung der Rohstoffe und an dem
Bezuge von Rückständen gilt als gewahrt, solange die Abweichungen davon nicht mehr als ein
Zewtel betragen; die Direktivbehörde kann diese Grenzen im Einzelfall erweitern oder verengern.
ber die Beteiligung der einzelnen Genossen an dem Unternehmen, über den Bezug der Rohstoffe
sowie über die Abgabe von Rückständen haben die Genossenschaftsbrennereien nach näherer An-
ordnung des Hauptamts Anschreibungen zu führen und den Oberbeamten auf Erfordern vor-
zulegen.
(4) Als Gärmittel oder Zukühlwasser dürfen in landwirtschaftlichen Brennereien auch nicht-
mehlige Rückstände von der Bierbereitung (Glattwasser, Kühltrub, Faßgeläger usw.) in angemessener
Menge verwendet werden. ß
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Die Direktivbehörde kann aus besonderen Gründen, z. B. wegen Viehseuche, Verminderung
des Viehstandes oder Anderung der Wirtschaftsweise, vorübergehend die Veräußerung oder eine
von den Vorschriften des § 4 abweichende Verwendung der Rückstände und des Düngers mit
der Wirkung genehmigen, daß die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft beibehält. In
gleicher Weise kann landwirtschaftlichen Hefenbrennereien für regelmäßig wiederkehrende Zeiten
einer vermehrten Nachfrage nach Hefe, insbesondere zu den großen Festen, gestattet werden,
während eines bestimmten, dem nachgewiesenen Bedürfnis entsprechenden Zeitraums einen Teil
der Rückstände anderweit zu verwenden.
8 6.
Brennereien, die im Zwischenbetriebe Material allein verarbeiten, verlieren ihre Eigen-
schaft als landwirtschaftliche Brennereien hierdurch nicht.
5 7.
(1) Als Obstbrennereien gelten Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahrs aus-
schließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon ohne Beimischungen aus anderen Stoffen verarbeiten.
(2) Die für Obstbrennereien gegebenen Vorschriften sind in gleicher Weise auf Brennereien
anzuwenden, die während des ganzen Betriebsjahrs Wein (auch Obst= und Beerenwein), Wein-
hefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon oder von der Bierbereitung oder umgeschlagenes
Bier, Tropfbier und sonstige Bierrückstände ausschließlich oder neben Obst, Beeren oder Rück-
ständen davon, jedoch ohne Beimischungen aus anderen Stoffen verarbeiten (Brennereien, die den
Obstbrennereien gleichgestellt sind).
88.
(1) Als gewerbliche Brennereien sind alle Brennereien, welche, wenn auch nur zeitweise,
Hefe erzeugen, sowie diejenigen anzusehen, welche weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien
noch zu den Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien gehören. Jedoch gelten