Nachprüfung.
Gebühren,.
Mitteilung
von Prüfungs-
ergebnissen an
Dritte.
Veröffentlichung
von Prüfungs-
ergebnissen.
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812.
Unter Nachprüfung wird die wiederholte, in der Regel vereinfachte Prüfung solcher Gegen—
stände verstanden, welche sich als bereits früher in der Reichsanstalt geprüft identifizieren lassen. Gegen—
stände, an denen seit der letzten Prüfung oder Beglaubigung wesentliche Teile geändert oder die Ver—
schlüsse entfernt worden sind, werden nicht zur Nachprüfung zugelassen, sondern so behandelt, als ob
sie zum ersten Mal an die Reichsanstalt eingesandt worden wären.
Der zuletzt ausgestellte Prüfungs- oder Beglaubigungsschein ist mit einzureichen. Er wird
ungültig gemacht und dem Einsender zurückgegeben.
Kann nach dem Ausfall der Nachprüfung ein neuer Prüfungs= oder Beglaubigungsschein aus-
gestellt werden, so wird in diesem auf die frühere Prüfung hingewiesen.
Im übrigen wird bei der Nachprüfung, wie folgt, verfahren:
a) bei geprüften Gegenständen.
Wird ein neuer Prüfungsschein ausgestellt, so erhält der Gegenstand die Jahreszahl der neuen
Prüfung, wenn sein Stempel die Angabe eines Jahres bereits enthielt.
b) bei beglaubigten Gegenständen.
Der Gegenstand wird nur hinsichtlich des Einhaltens der Beglaubigungs-Fehlergrenzen geprüft.
Liegen seine Angaben, eventuell nach Justierung durch die Reichsanstalt (vgl. § 10), innerhalb dieser
Fehlergrenzen, so behält der Gegenstand seinen alten Beglaubigungsstempel und wird nötigenfalls mit
der Jahreszahl der neuen Prüfung versehen.
Hält er die Fehlergrenzen nicht ein, so wird der Beglaubigungsstempel entfernt oder ungültig
gemacht und das Prüfungsergebnis dem Einsender in einem Prüfungsschein oder im Abfertigungs-
schreiben mitgeteilt.
13.
Soweit nicht in den besonderen Bestimmungen feste Gebührensätze für die Prüfung und
Beglaubigung von Instrumenten usw. vorgeschrieben sind, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach
Maßgabe der aufgewendeten Arbeitszeit und des Verbrauchs an Material und elektrischer Energie.
Hierbei wird für die Arbeitsstunde eines wissenschaftlichen Beamten der Satz von 5 , für die
anderer Beamten der Satz von 2,50 J" zu Grunde gelegt.
Bei beschleunigten Prüfungen (§ 6) gelten die doppelten, bei Nachprüfungen (§ 12) er-
mäßigte Gebühren. Ausnahmen hiervon sind in den besonderen Bestimmungen angegeben.
Für Prüfungen außerhalb der Reichsanstalt (§ 5) wird das 1½K-fache der Gebühren berechnet;
dazu treten gegebenenfalls Reise= und Tagegelder, Transportkosten für Apparate, Ersatz barer Aus-
lagen u. dergl.
Die Gebühren für Nachtarbeiten sind besonders zu vereinbaren.
Bei gleichzeitiger Einreichung einer größeren Anzahl gleichartiger Apparate zur Prüfung kann
eine der verminderten Arbeitsleistung entsprechende Kürzung der Gebühren eintreten.
E 14.
Die Ergebnisse der Prüfung werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Antragstellers
anderen mitgeteilt.
E 15.
Schreiben der Reichsanstalt, welche Prüfungsergebnisse enthalten, sowie Prüfungs= und Be-
glaubigungsscheine dürfen für geschäftliche Zwecke in Zeitschriften, Geschäftsanzeigen und sonstigen
Drucksachen nur im vollen Wortlaut veröffentlicht werden, Auszüge aber sowie Fassungen, die
durch Zusätze oder Kürzungen entstanden sind, nur dann, wenn der Wortlaut der beabsichtigten Ver-
öffentlichung von der Reichsanstalt gebilligt worden ist.