Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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8 16. 
Für die bei der Prüfung durch Zufall oder Fahrlässigkeit entstehende Beschädigung von In de eis- 
Prüfungsgegenständen wird ein Ersatz nicht geleistet. 6 beschädigte 
Für den beschädigten und einen an seiner Stelle eingereichten gleichen Gegenstand werden rüsgegeu- 
Prüfungsgebühren nicht erhoben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Verbrauchsgegenstände 
und in solchen Fällen, bei denen das Verschulden den Antragsteller trifft. 
Bei Glasinstrumenten (Thermometern usw.) werden die Prüfungsgebühren nur für das be- 
schädigte Instrument erlassen. 
» §17. 
DiePrÜfuugsgegenständewerdenvonderReichsanstaItimallgemeineninderselbenWeiseLIMITED 
undinderselbenVerpackungzurückgesandt,wiedieEinsendungerfolgte(Vg-I.§8).Mußeineneuederåzrüiuugss 
Verpackung verwendet werden, so trägt der Antragsteller die Kosten. gegenstände. 
Gegenstände, welche vom Antragsteller persönlich oder durch Boten eingeliefert worden sind, 
werden nach Erledigung der Prüfung dem Einsender zur Abholung zur Verfügung gestellt. Werden 
die Gegenstände innerhalb dreier Monate nicht abgeholt, so ist die Reichsanstalt berechtigt, sie zu 
vernichten, oder sonst nach ihrem Ermessen mit ihnen zu verfahren. Die Frist läuft von der Ab- 
sendung der Mitteilung an, durch welche der Prüfungsgegenstand zur Abholung zur Verfügung gestellt 
wird. Die Frist läuft auch dann, wenn die Mitteilung den Adressaten nicht erreicht. 
Charlottenburg, den 31. März 1910. 
Physikalisch-Technische Reichsanstalt. 
E. Warburg. 
  
6. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Und Behörde, welche die Datum 
2 – Grun Ausweisung Asnien 3 
4–— 1 — 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. veserunneen 
1 2 8 b 6 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Klemens Franz geboren am 1. Januar 1883 zu Brünn, Hehlerei (8 Monate Stadtmagistrat Amberg, 17. März 1910. 
Fridl, Artist, Mähren, österreichischer Staatsange= Gefängnis, laut Er- Bayern, 
höriger, kenntnis vom 9. Juni 
I 1909), 
b) Auf Grund des 8 181a in Verbindung mit 8 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Karl Posch, Kauf= geboren am 29. April 1886 zu Wien, Zuhälterei und Über-Königlich Preußischer 9. Februar 
mann, ortsangehörig ebendaselbst, öster-tretung gegen § 360] Polizeipräsident zu 1910. 
« reichischer Staatsangehöriger, Nr. 8 des Strafgesetz= Berlin, ·- 
buchs (9 Monate Ge- 
1 fängnis und 14 Tage 
Haft, laut Erkennt- 
nis vom 6 März: 
1909) 
18*
	        
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