Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Formular F. (Rückseite.) 
  
Im Sinne der Vorschriften, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und 
Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) ist: 
a) Nahfahrt: die Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, soweit diese zur 
Seefahrt gehört, sowie Tagesfahrt in See auf eine Entfernung von nicht mehr als 
50 Seemeilen vom Beginne der Seegrenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 
10. November 1899 zum § 25 des Flaggengesetzes — Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 380); 
b) Küstenfahrt: die Fahrt 
zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit 
Einschluß der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom 
Aggerkanal und Frederikshavn sowie der Umfahrt um Skagen; 
an der Küste der im Kattegatt und südlicher gelegenen dänischen Inseln einschließlich 
der Insel Bornholm; 
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß der Insel 
Oland, 
soweit diese Fahrt die Grenzen des Nahverkehrs überschreitet; 
c) Kleine Fahrt: die Fahrt 
in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen 
Kanal, 
soweit diese Fahrt die Grenzen der Küstenfahrt überschreitet; 
d) Mittlere Fahrt: die Fahrt 
zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häsen des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich von 12 Grad nörd- 
licher Breite und Häfen auf den Kapverdischen und Kanarischen Inseln sowie auf 
Madeira, 
soweit diese Fahrt die Grenzen der kleinen Fahrt überschreitet; 
e) Große Fahrt: diejenige Fahrt, welche die Grenzen der mittleren Fahrt überschreitet. 
NJB. Die dem Inhaber dieses Befähigungszeugnisses zustehenden Hefugnisse in der Hochseefischerei regeln sich 
nach den Sondervorschriften der Bekanntmachung vom b. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 163).
	        
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