Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

166. 
167. 
168. 
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170. 
171. 
172. 
173. 
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176. 
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178. 
179. 
180. 
181, 
— 153 — 
Dem Stichwort „Knochen“ ist am Schlusse folgender Hinweis anzufügen: 
„S. auch die Allgemeine Anmerkung zu Schnitzstoffe usw.“ 
In dem Stichwort „Knöpfe"“ ist in der zweiten Zeile der Ziffer 8 vor „Schildpatt“ einzuschalten 
„Perlmutter oder“. 
In dem Stichwort „Kohlen“ ist in der vierten und fünften Zeile der Anmerkung das Wort „jedesmal“ 
zu ersetzen durch „in Zweifelsfällen“. 
Ferner ist der Anmerkung am Schlusse folgende Bestimmung anzufügen: 
„Der chemischen Untersuchung bedarf es nicht, wenn die grobe Körnung der als gepulverte Holzkohle oder 
als gepulverte Knochenkohle angemeldeten Ware oder sonstige besondere Umstände eine Verwechselung mit 
Ruß oder trockener, nicht zubereiteter Buchdruck= oder Kupferdruckschwärze augenscheinlich ausschließen." 
In dem Stichwort „Koker“ ist in der zweiten Zeile statt „oder toniger Masse“ zu setzen: „, toniger 
Masse, gebranntem Magnesit oder ähnlichen mineralischen Stoffen“. 
In dem Stichwort „Konserven“ ist in der zweiten Zeile hinter „Ausnahme“ einzuschalten „der zu 
Nr. 167 gehörigen Speiseöle und“. 
In den Stichworten „Konserven“ und „Nahrungs= und Genußmittel“ Abs. 2 ist je der zweite Ab- 
satz der Vertragsbestimmungen und im Stichwort „Küchengewächse“ Ziffer 10e der erste Absatz 
der Vertragsbestimmungen durch folgende Bestmmung zu erseben. 
„oaogendunte Znaimer Gles .... ..I — 94. 
Dem Stichwort „Kopra“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen. 
„Anmerkung. Unter der Bezeichnung Kopra kommt auch eine Ware in den Handel, die aus geraspelten 
frischen oder getrockneten Kokosnußkernen mit einem gewissen natürlichen Zuckergehalte besteht und als 
Mandelersatzstoff dient. Diese Ware ist gleich den Kokosnüssen nach Nr. 57 zum Satze von 4 A für 1 d-z 
und, falls sie mit Zucker versetzt oder sonst weiter zubereitet ist, nach Nr. 218 zum Satze von 60 für 
1 (2 zu verzollen. 
Wenn Zweifel bestehen, ob der Ware Zucker zugesetzt ist, ist die Untersuchung durch einen Chemiker 
herbeizuführen. Ergibt sich hierbei ein Zuckergehalt von mehr als 10 v. H., so muß ein Zuckerzusatz als 
erwiesen angenommen werden.“ 
In dem Stichwort „Krabben“ ist in der zweiten Zeile des Absatzes 1 hinter „Kruste“ einzuschalten: 
„, den Eingeweiden, den Eiern usw.“ 
In dem Stichwort „Kratzentücher“ ist der Anmerkung am Schlusse folgende Bestimmung anzufügen: 
„Hierbei sind den durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbundenen Geweben solche Gewebe gleichzuachten, die 
ganz oder teilweise durch andere Klebemittel als Kautschuk, insbesondere durch sogenannte Zementklebung 
(mit einem hauptsächlich aus Leim und Leinöl bestehenden Kitte) verbunden sind." 
In dem Stichwort „Kräuter“ sind in Ziffer 2 hinter „genannte,“ die Worte einzuschalten „und 
Teile von solchen,“. 
In dem Stichwort „Krebse“ ist in der dritten und fünften Zeile der Ziffer 2 und in der zweiten 
Zeile der Ziffer 3 je hinter dem Worte „Kruste“ einzufügen: „„ den Eingeweiden, den Eiern usw.“ 
In dem Stichwort „Kreide“ sind in der ersten Zeile der Ziffer 2 die Worte „Rötel, gemahlener 
Toneisenstein,“ zu ersetzen durch „gemahlener roter Toneisenstein [Rötell,“. 
In dem Stichwort „Kronleuchter“ ist vor der Anmerkung folgender Hinweis einzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Glühlampen.“ 
In dem Stichwort „Küchengewächse“ ist in Ziffer 1 am Schlusse hinter der Klammer anzusügen: 
„frisch“. 
In dem Stichwort „Kumys“ ist in der zweiten Zeile hinter „Fässern“ zu setzen „oder Kesselwagen“. 
Dem Stichwort „Kunsthonig“ ist folgender zweite Absatz enzusigent 
„ in luftdicht verschlossenen Behältnissen . . 219 75 
60“. 
  
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