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Der gereinigte Holzgeist muß eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche, brennbare
Flüssigkeit sein. Nach dem Durchschütteln mit Wasser soll eine klare oder nur schwach
getrübte Flüssigkeit entstehen. Chemisch reiner Holzgeist (Methylalkohol) siedet bei 66 bis
67° C
5. Schlußbestimmung.
Entspricht die untersuchte Flüssigkeit auch nur in einem Punkte nicht den an
rohes oder an gereinigtes Aceton oder an rohen oder an gereinigten Holzgeist zu
stellenden Anforderungen, oder ist der Zollpflichtige mit dem Ergebnis der zollamtlichen
Untersuchung nicht einverstanden, so ist eine Probe von etwa /#7 (Inhalt einer Wein-
flasche) an die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle zwecks Nachprüfung einzusenden.“
28. In Teil III 103a ist im §2 am Schlusse folgender Satz einzufügen:
„Ein Gehalt von weniger als 1 v. H. schwefliger Säure, berechnet als Schweflig=
säureanhydrid (802), bleibt außer Betracht.“
Die Anlage daselbst erhält folgende Fassung:
„Anlage zu 103 a.
« · Vorschriften
über die chemische Untersuchung von Galläpfel- und Sumachauszügen
sowie von Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholzauszügen.
Vorbemerkung: Galläpfel= und Sumachauszüge sind heller gefärbt und dünn-
flüssiger als andere Gerbstoffauszüge. Eichenholzauszüge und Kastanienholzauszüge
sind braune, in dünner Schicht betrachtet grünlichbraune, zähe Flüssigkeiten. Die in ihrem
sonstigen Verhalten ähnlichen Auszüge von Knoppern sind auch in dünner Schicht rotbraun.
Zur Unterscheidung beider Gruppen voneinander und von den übrigen Gerbstoffauszügen
sowie zur Feststellung ihrer Reinheit dient das nachstehend unter Al beschriebene Verfahren,
wobei sich empfiehlt, stets die einzelnen Prüfungen gleichzeitig zum Vergleich an reinen
Proben von Auszügen anzustellen Als Fichtenholzauszüge, die als ziemlich dickflüssige
rotbraune Flüssigkeit mit dem Geruch nach Fichtenharz eingehen, kommen nur solche Aus-
züge in Betracht, welche den nachstehend unter A II gestellten Anforderungen entsprechen.
Ein Gehalt der Gerbstoffauszüge an schwefliger Säure wird nach der Vorschrift unter B
erkannt und bestimmt.
A. Erkennung und Prüfung zollbegünstigter Gerbstoffauszüge.
Ferstellung der Lösung für die Antersuchung.
5 g eines flüssigen oder 2,5 g eines festen Auszugs werden mit destilliertem Wasser
zu 50 cem gelöst und durchgemischt. Die Lösung wird mit Hilfe einer Saugpumpe durch
eine poröse Tonkerze (Berkefeldkerze) oder durch ein Albestfilter filtriert. Mit der erhaltenen
Lösung werden die folgenden Versuche angestellt, soweit bei diesen nichts anderes vor-
geschrieben ist.
Vorprüfung.
Verhalten gegen Eisenalaunlösung.
Werden 10 cem Wasser mit 3 Tropfen der Gerbstofflösung vermischt und hierauf
tropfenweise mit 1 ccm einer 1 v. H. haltenden Eisenalaunlösung versetzt, so entsteht bei
Galläpfel-, Sumach-, Eichenholz= oder Kastanienholzauszug eine tiefblaue Färbung. Bei
älteren Sumachauszügen ist die Färbung zuweilen nur schwachblau und schlägt bald nach
grün um. Entsteht bei dieser Prüfung sogleich eine grüne oder grünlichbraune Färbung,
so liegt keiner der genannten Auszüge vor. Dagegen kann Fichtenholzauszug in Frage kommen.
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