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(2) Für Zigarren, die unter ständiger amtlicher Uberwachung hergestellt worden sind, können
anstatt des im § 3 Abs. 1b angegebenen Satzes von 13 vom Hundert des Kassenpreises auf
Antrag 40 vom Hundert des Wertes der nachweislich verwendeten ausländischen Tabakblätter
vergütet werden.
8 34.
(1) Die Vergünstigung der Gewährung von Abgabenvergütung kann zu jeder Zeit an ver= ) Anderung der
änderte Bedingungen geknüpft oder von der Direktivbehörde zurückgenommen werden. Bedingungen,
(2) Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn der Hersteller oder eine in seinem Zurucknahme der
Betriebe beschäftigte Person wegen einer zu Gunsten des Herstellers begangenen Zoll= oder
Steuerhinterziehung oder eines Vergehens der in den §§ 10 und 47 des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 1909 bezeichneten Art rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 35.
Wird ein Betrieb, der bis dahin nicht unter Zollaufsicht stand, den Vorschriften der #) Übergang zur
§ 21 bis 34 unterstellt, so ist der Vorrat an Rohtabak, Halb= und Ganzerzeugnissen nach den Herstellung unter
Geschäftsbüchern anzumelden. Nach der Prüfung der Anmeldung durch einen Oberbeamten der Zollaufficht.
Zollbehörde wird der Vorrat, soweit er nachweislich aus dem Ausland bezogen (bverzollt) oder
nachweislich aus vom Ausland bezogenem (verzolltem) Tabak hergestellt ist, als ausländischer,
im übrigen als inländischer Tabak behandelt und im Abrechnungsbuch (§ 37) angeschrieben.
§l 36.
(1) Die Berechnung der Vergütung für Tabakblätter und Grumpen nach § 2 Abs. 1 A sowie Berechnung der
für Zigarren und zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse aus Betrieben, die nicht unter Zollaufsicht Vergütung.
stehen, nach § 2 Abs. 1 C Ziffer 4, 5, 6 erfolgt monatlich durch die Zollämter in einer nach An-
weisung der Direktivbehörde aufzustellenden Nachweisung, die dem Hauptamt mit den erledigten
Anmeldungen (§§ 9, 10) vorzulegen ist. Zigaretten und Zigarettentabak, für die der Ausfuhr-
nachweis durch ein Postausgangsbuch zugelassen ist (§ 10 Abs. 2), sind nur in die Nachweisung
für den dritten Monat des Vierteljahrs aufzunehmen. Mit der Nachweisung ist das Post-
ausgangsbuch vorzulegen.
(2) Das Hauptamt weist die Vergütungen an und veranlaßt ihre Zahlung an den Anmelder.
§ 37.
(1) Für jeden nach § 21ff. unter Zollaufsicht stehenden Betrieb führt das Zollamt ein Ab= Muster
rechnungsbuch nach Muster g, in dem der Zugang an zur Verarbeitung bestimmtem Rohtabkskk.
der Abgang der gegen Vergütung versandten Erzeugnisse nachgewiesen und die Vergütung be-
rechnet wird. In dem Abrechnungsbuch sind ferner über den Zu= und Abgang von aus dem
Ausland bezogenen Rippen (5 1 Abs. 2c Satz 2) oder von inländischen, zum Satze von 45 Mark
versteuerten Grumpen und Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) oder von Tabakersatzstoffen (§ 31) An-
schreibungen zu führen.
(2) Die Anschreibung des Rohtabaks in der Abteilung Zugang erfolgt bei ausländischem
Tabak nach dem verzollten Reingewichte, bei inländischem Tabak nach seinem Reingewicht in
gegorenem Zustand, wobei 100 Kilogramm ungegorenen Tabaks gleich 80 Kilogramm gegorenen
Tabaks zu rechnen sind. ·
(3) In der Abteilung Abgang sind die abgefertigten Erzeugnisse einzeln nach den Ausfuhr—
anmeldungen und den Zigarettenbegleitscheinen (§8 9, 10) anzuschreiben.
(4) Am Vierteljahrsschluß wird in Abteilung 3 die Vergütung nach Gewicht und Wert
(§8 2 bis 4) berechnet. Die Vergütung nach Gewicht ist auf Grund der im Abs. 3 genannten
Papiere zu berechnen, wobei für die gemischten Erzeugnisse an der Hand des Verarbeitungsbuchs
(§ 28) und der vom Hersteller abgegebenen Zusammenstellung (§ 28 Abs. 2, 3) der Anteil er-